Deutsche Rentenversicherung

Beginn einer Altersrente bei unbekanntem Geburtstag

§ 33a SGB I, § 99 SGB VI

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Für Personen, bei denen zwar das Geburtsjahr und der Geburtsmonat bekannt sind, aber nicht der Geburtstag, ist immer der 15. des Geburtsmonats maßgebend. Die Altersrente beginnt bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen dann am Ersten des auf den Geburtsmonat folgenden Monats.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i.V.m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Januar 2012

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 31.7.2012

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