Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
1. Für die Prüfung, wie nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 Zeiten von weniger als einem Jahr zu übernehmen sind, bleiben Zeiten und Leistungen, die ein im Teil 2 des Anhangs VIII VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführtes System aus einer parallelen Versicherung zahlt, außer Betracht.
2. Zeitgleiche Versicherungszeiten in zwei Systemen eines Staates, die nicht im Teil 2 des Anhangs VIII VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, werden nur einmal berücksichtigt. Dabei wird vorrangig die Zeit von weniger als einem Jahr, aus der ein innerstaatlicher Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Systems nicht besteht, herangezogen und bei der deutschen Rentenberechnung abgegolten.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Januar 2013
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 31.05.2013