Deutsche Rentenversicherung

Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung in einem anderen Mitgliedstaat

Auswirkungen des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-522/2010

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Bei Erziehung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat werden bei Eintritt des Leistungsfalls Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten nach den §§ 56, 57 bzw. 249 SGB VI anerkannt, wenn die erziehende Person vor und nach der Erziehung des Kindes ausschließlich in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig war. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Erziehung und Beschäftigung bzw. Tätigkeit ist dabei nicht erforderlich. Eine Anerkennung der Erziehungszeiten ist ausgeschlossen, wenn in diesen Fällen während der Erziehung des Kindes im anderen Mitgliedstaat Wohnzeiten erworben werden.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Januar 2013

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 31.05.2013

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