Deutsche Rentenversicherung

Anhang XI Deutschland Nr. 4 EWGV 883/2004, § 7 SGB VI; Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nach Anhang XI Deutschland Nr. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 ist bei Erfüllung der in § 7 SGB VI genannten Voraussetzungen gemäß Art. 87 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens und für Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Verhältnis zu den Staaten möglich, denen die betreffenden Staatsangehörigen angehören.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Januar 2013

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 31.05.2013

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