Deutsche Rentenversicherung

Urteil des BSG vom 17. April 2012, Az.: B 13 R 73/11 R

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Ist zusätzlich zum Bruttoarbeitsentgelt ein steuerfreier Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 2002 gezahlt worden, ist dieser nicht als Einkommen nach § 97 SGB VI anzurechnen. Für Zeiten ab der gesetzlichen Neuregelung des § 18a Abs. 1 SGB IV zum 1. Januar 2002 ist eine Anrechnung der Aufstockungsbeträge weiterhin ausgeschlos-sen, wenn es sich um Übergangsfälle nach § 114 SGB IV handelt.

Der steuerfreie Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG ist kein zu berücksichtigendes Einkommen nach § 96a SGB VI.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i.V.m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Oktober 2012

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 31.05.2013

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