Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Die im Zusammenhang mit Altersgeldansprüchen auf der Grundlage beamtenrechtlicher (Versorgungs-)Regelungen sowohl auf Länder- als auch auf Bundesebene stehenden (Renten-)Auskünfte der Rentenversicherungsträger über die Höhe des Rentenanspruches bei einer „fingierten Nachversicherung“ werden aus einem vollständig geklärten Versicherungskonto heraus unter zusätzlicher Berücksichtigung der versicherungsfreien bzw. altersgeldfähigen Dienstzeiten („fingierter Nachversicherungszeitraum“) erteilt. Die Zuständigkeit für die Erteilung derartiger Auskünfte richtet sich nach §§ 127 ff. SGB VI. Auf Anfrage erteilen die Rentenversicherungsträger zum Zweck der Entscheidungsfindung für oder gegen die Inanspruchnahme des Altersgeldes auch eine Rentenauskunft über die Höhe des möglichen Rentenanspruchs für den Fall der Durchführung einer Nachversicherung.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i.V.m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, Mai 2013
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 04.10.2013