Deutsche Rentenversicherung

Nichterhebung von Säumniszuschlägen bei unverschuldeter Unkenntnis von der Zahlungspflicht

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Der Beitragsschuldner kann insbesondere in folgenden Fällen eine unverschuldete Unkenntnis nicht geltend machen:

- Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung,
- Nichtauswertung von Lohnsteuerprüfberichten,
- Nichtberücksichtigung früherer Beanstandungen aus Betriebsprüfungen,
- unterbliebene Abführung von Beiträgen nach arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, die Zahlungsansprüche der Beschäftigten betreffen,
- die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld im Sinne des § 23 SGB IV nicht gewissenhaft vorgenommen wurde,
- bei identischen Sachverhalten unterschiedliche Beurteilungen vorgenommen wurden.

In allen diesen Fällen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beitragsschuldner mindestens grob fahrlässig keine Kenntnis von seiner Beitragsschuld hatte und deshalb nicht unverschuldet im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV war. Wenn ausnahmsweise in diesen Fällen keine Säumniszuschläge geltend gemacht werden, sind die Gründe hierfür im Protokoll der Schlussbesprechung festzuhalten und revisionsfähig zu dokumentieren.

Beruht eine Beitragsnachforderung auf einem Verstoß gegen Mindestentgeltsätze, die in allgemeinverbindlichen bzw. aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 AEntG maßgeblichen Tarifverträgen festgelegt sind, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit mit der Konsequenz der Erhebung von Säumniszuschlägen vorliegt, oder ob dies nicht der Fall ist und damit keine Säumniszuschläge zu erheben sind; die Gründe hierfür sind im Protokoll der Schlussbesprechung festzuhalten und revisionsfähig zu dokumentieren.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i.V.m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Februar 2013

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 04.10.2013

Achtung - siehe auch:

Aufhebung der verbindlichen Entscheidung

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