Deutsche Rentenversicherung

Aufrechnung/Verrechnung bei Forderungen der Rentenversicherungsträger, wenn Anspruchsinhaber und zur Zahlung einer Leistung verpflichteter Rentenversicherungsträger nicht identisch sind

SGB VI § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1

Die verbindliche Entscheidung über die „Aufrechnung/Verrechnung bei Forderungen der Rentenversicherungsträger, wenn Anspruchsinhaber und zur Zahlung einer Leistung verpflichteter Rentenversicherungsträger nicht identisch sind“ aus März 2006, veröffentlichet am 26.06.2006, tritt mit Wirkung vom 31.05.2014 außer Kraft.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, Januar 2014

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 27.05.2014

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