Deutsche Rentenversicherung

Anrechnung von Entgelten aus einer geringfügigen Beschäftigung auf gleichzeitig bezogenes Übergangsgeld

SGB VI § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Satz 1

Bei Leistungen zur Teilhabe ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf das Übergangsgeld getrennt für jedes Beschäftigungsverhältnis durchzuführen. Ist aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während der Leistung bezogene Entgelt aus dieser geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4a der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, November 2013

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 27.05.2014

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK