Deutsche Rentenversicherung

Konzept zum Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung

SGB VI § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 6 und 13, Abs. 2 Satz 1

Das „Konzept zum Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung“ (Anlage) wird für alle Träger der Rentenversicherung verbindlich beschlossen.

Die verbindliche Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 13, Abs. 2 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 51 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 13 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SGB VI, § 53 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, 13. März 2014

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 30.09.2014

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