Deutsche Rentenversicherung

Frage der Wirksamkeit der Abtretungsregelung in § 22 Abs. 4 Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD)

Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 2014, Az.: B 5 R 36/12 R

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

1. § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I setzt voraus, dass die betroffenen Ansprüche schon bei der Abtretung fällig waren.

2. Die in § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD enthaltene Tarifbestimmung entfaltet für Ansprüche der Beschäftigten auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rechtsnormwirkung.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, Dezember 2014

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 20.04.2015

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK