Deutsche Rentenversicherung

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BSB)

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

1. Entsprechend den Grundsätzen aus Art. 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 EUV sind bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch aus der Deutschen Rentenversicherung nicht nur Dienstzeiten nach dem EU-Beamtenstatut, sondern auch Dienstzeiten, die nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union zurückgelegt worden sind, zu berücksichtigen.

2. Das Urteil des EuGH vom 04.02.2015 in der Rechtssache C-647/13 „Melchior“ ist auch auf Leistungsfälle vor der Urteilsverkündung anzuwenden.

3. Im Übrigen gelten die Grundsätze der verbindlichen Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund vom Mai 2007 zu dem Urteil des EuGH vom 16.12.2004 in der Rechtssache C-293/03 „My“ (RVaktuell 7/2007, S. 236) für Personen, die Dienstzeiten nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union zurückgelegt haben, entsprechend.

4. Die mit einem Abgangsgeld nach Anhang VIII Art. 12 EU-Beamtenstatut bzw. Art. 39 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union abgegoltenen Dienstzeiten sind bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch aus der Deutschen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, Juni 2015

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 14.10.2015

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