Deutsche Rentenversicherung

Grundsätze für die Anwendung des Ein- bzw. Zwei-Personen-Prinzips bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Die „Grundsätze für die Anwendung des Ein- bzw. Zwei-Personen-Prinzips bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung“ (Anlage) werden für alle Träger der Deutschen Rentenversicherung verbindlich beschlossen.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 6 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, März 2017

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 12.06.2017

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