Deutsche Rentenversicherung

Musterrichtlinien über Zuwendungen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern (Zuwendungsrichtlinien)

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Die Musterrichtlinien über die Zuwendungen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern, nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI (Zuwendungsrichtlinien) vom 18. Mai 2017, werden für alle Träger der Deutschen Rentenversicherung verbindlich beschlossen (Anlage).

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 15 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, Mai 2017

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 17.07.2017

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