Deutsche Rentenversicherung

Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Grundsatz
Das Verfahren der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist ein einheitlicher Prozess. Die erste Ebene des Prozesses stellt die Zulassung der Rehabilitationseinrichtung zur Leistungserbringung durch den Abschluss eines Vertrages nach § 21 SGB IX dar. Ist eine Einrichtung damit für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen, findet unter Beachtung des § 13 SGB VI auf der zweiten Ebene die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung statt, die für den Versicherten am besten geeignet ist. Die Umsetzung beider Ebenen des einheitlichen Beschaffungsprozesses erfolgt gemäß den im Folgenden dargestellten Festlegungen.

Offenes Zulassungsverfahren
Die Zulassung von Einrichtungen zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch den Abschluss von Verträgen nach § 21 SGB IX mit Einrichtungen, die die Voraussetzung für eine Inanspruchnahme durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung erfüllen, erfolgt im Wege eines offenen Zulassungsverfahrens ohne vorgeschaltete Ausschreibung. Danach haben Rehabilitationseinrichtungen, die ihre Eignung zur konkreten Inanspruchnahme gegenüber einem Rentenversicherungsträger nachgewiesen haben, einen Anspruch auf Zulassung durch Abschluss eines Vertrages nach § 21 SGB IX. Die Prüfung der Eignung erfolgt mittels der von den Trägern der Rentenversicherung einheitlich definierten Anforderungen an Rehabilitationseinrichtungen.*

*Alle Anforderungen sind veröffentlicht im Mantelauftritt der Deutschen Rentenversicherung: Reha-Anbieter.

Auswahl der Rehabilitationseinrichtung

1.Technisches Verfahren
Die Träger der Rentenversicherung nutzen für die Auswahl einer geeigneten Rehabilitationseinrichtung das technische Verfahren rvSMD (ehemals J/SMD). In rvSMD sind die sich aus den Ziffern 3. bis 5. ergebenden Kriterien bzw. Pflichten programmtechnisch abgebildet.

2. Wunsch- und Wahlrecht
Macht der Versicherte von seinem Wunsch- und Wahlrecht bezüglich einer Rehabilitationseinrichtung Gebrauch, prüfen die Träger der Rentenversicherung, ob der Wunsch berechtigt ist. Ein Wunsch kann berechtigt sein, wenn er sich innerhalb des geltenden Leistungsrechtes bewegt und ihm keine Vorschriften entgegenstehen. Dies bedeutet unter anderem, dass mit der gewünschten Einrichtung ein Vertrag nach § 21 SGB IX bestehen muss und die Prüfung der Geeignetheit im Einzelfall unter Berücksichtigung sozialmedizinischer Kriterien erfolgt. Ist der Wunsch danach berechtigt, wird die entsprechende Reha-Einrichtung ausgewählt und dies dokumentiert.

3. Sozialmedizinische Auswahlkriterien
In die Auswahl gehen im Verfahren rvSMD diejenigen Reha-Einrichtungen ein, welche die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, also die Hauptdiagnose und Nebendiagnosen sowie unabdingbare Sonderanforderungen.

4. Weitere Auswahlkriterien
Sind mehrere Rehabilitationseinrichtungen geeignet, verwenden die Träger der Rentenversicherung bei der Auswahl zunächst einheitlich die Kriterien

- Qualität der Rehabilitationseinrichtungen,
- Wartezeit bis zur Aufnahme,
- Transportfähigkeit im Hinblick auf die Entfernung zum Wohnort und
- Preis der Einrichtungen für die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme.

Die Träger der Rentenversicherung gewichten die Kriterien in rvSMD im Rahmen eines abgestimmten Verfahrens einheitlich.

1. Dokumentationspflichten
Soweit von der Systemauswahl (rvSMD) abgewichen wird, sind die Abweichungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Abweichungen können sich aus sozialmedizinischen Gründen ergeben.

2. Die verbindliche Entscheidung wird in zwei Jahren überprüft.

Die verbindliche Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a und Abs. 2 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Für die Entscheidung ist nach § 138 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI und § 53 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit den Beschlüssen der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung)
und des Vorstandes (heute: Bundesvorstand) der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005 der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung zuständig.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, März 2017

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 25.08.2017

Hinweis: Die verbindliche Entscheidung verweist noch auf die bis zum 31.12.2017 geltende Regelung § 21 SGB IX (Gültigkeit bis 31.12.2017, seit 01.01.2018 durch die Regelung des § 38 SGB IX ersetzt), die Anpassung erfolgt anlässlich der nächsten Überarbeitung.

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