Deutsche Rentenversicherung

Einführung der elektronischen Aktenführung und -bearbeitung in den Leistungsbereichen der Deutschen Rentenversicherung

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

„Einführung der elektronischen Aktenführung und -bearbeitung in den Leistungsbereichen der Deutschen Rentenversicherung
Unter Bezug auf § 6 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG) verpflichten sich die Träger der Deutschen Rentenversicherung, ihre Leistungsbereiche bis zum 31. Dezember 2019 auf die elektronische Aktenführung und -bearbeitung umzustellen.“

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 6 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, November 2017

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 27.02.2018

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