Deutsche Rentenversicherung

Aufhebung von verbindlichen Entscheidungen; hier: 5/2006

Regelmäßige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Die verbindliche Entscheidung über die regelmäßige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI (BSG, Urteil vom 23. November 2005 - Az.: B 12 RA 15/04 R -) vom August 2006, veröffentlicht am 17. Oktober 2006, wird aufgehoben.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i.V.m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im April 2019

Annelie Buntenbach

Alexander Gunkel

Inkraft: 30.09.2019

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