Deutsche Rentenversicherung

Verbindliche Entscheidung Nr. 1/2015 zur Wirksamkeit der Abtretungsregelung in § 22 Abs. 4 Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD)

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

§ 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I setzt voraus, dass die betroffenen Ansprüche schon bei der Abtretung fällig waren.

Die in § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD i.d.F. bis 31. März 2017 enthaltene Tarifbestimmung entfaltet für Ansprüche der Beschäftigten auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rechtsnormwirkung.

Die verbindliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Abtretungsregelung in § 22 Abs. 4 Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) vom Dezember 2014, veröffentlicht am 20. April 2015, wird aufgehoben.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i.V.m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im April 2019

Annelie Buntenbach

Alexander Gunkel

Inkraft: 30.09.2019

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK