Deutsche Rentenversicherung

Aufhebung von verbindlichen Entscheidungen; hier: 26/2007

Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Die verbindliche Entscheidung über die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Nr.3 SGB VI (in der Fassung bis 31. Dezember 2008) vom September 2007, veröffentlicht am 27. Dezember 2007, wird aufgehoben.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Buchst. g, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, §51 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. g der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juli 2019

Annelie Buntenbach

Alexander Gunkel

Inkraft: 13.02.2020

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