Deutsche Rentenversicherung

Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente an besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung vertragsstaatlicher Versicherungszeiten bei Anwendung eines Sozialversicherungsabkommens und Aufhebung einer Verbindlichen Entscheidung (VE 3/2009)

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

1. Für die Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente an besonders langjährig Versicherte (mit einem Rentenbeginn ab 1. Juli 2014) sind bei Anwendung eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens grundsätzlich alle ausländischen vertragsstaatlichen oder gegebenenfalls in einem von dem Sozialversicherungsabkommen erfassten Drittstaat zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellten Zeiten zu berücksichtigen, die in Systemen zurückgelegt wurden, für die zur Begründung der Versicherungspflicht grundsätzlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit Voraussetzung ist, und die – sofern es sich bei dem Drittstaat nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder die Schweiz handelt – vom zuständigen ausländischen Versicherungsträger als anspruchsbegründend bestätigt werden.

2. Wohnzeiten – sofern von einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen erfasst – sind zu berücksichtigen, wenn während dieser Pflichtbeitragszeit tatsächlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat.

3. Freiwillige Beitragszeiten in Deutschland, in einem Vertragsstaat oder in einem von dem Sozialversicherungsabkommen erfassten Drittstaat werden berücksichtigt, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten nach § 51 Abs. 3a Nr. 1 SGB VI vorliegen, sofern ihnen nicht eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfe- oder Fürsorgecharakter zugrunde lag.

4. Für die Voraussetzung „18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten“ werden alle vertragsstaatlichen Pflichtbeitragszeiten und gegebenenfalls alle Pflichtbeitragszeiten, die in einem von dem Sozialversicherungsabkommen erfassten Drittstaat zurückgelegt wurden, berücksichtigt, sofern für sie die Voraussetzungen unter der Ziffer 1 erfüllt sind. Ausgenommen sind solche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Sozialhilfe- oder Fürsorgecharakter bezogen wurde. Wohnzeiten werden gegebenenfalls berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen unter der Ziffer 2 erfüllt sind.

5. Nicht zu berücksichtigen sind ausländische vertragsstaatliche oder gegebenenfalls in einem von dem Sozialversicherungsabkommen erfassten Drittstaat zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der deutschen Rente (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug), es sei denn, die Arbeitslosigkeit war durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.

6. Nicht zu berücksichtigen sind ausländische vertragsstaatliche freiwillige Beiträge oder gegebenenfalls freiwillige Beiträge in einem von dem Sozialversicherungsabkommen erfassten Drittstaat in den letzten zwei ahren vor dem Beginn der deutschen Rente, wenn sie zeitgleich zu deutschen Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder zu Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI liegen oder wenn gleichzeitig Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten in einem ausländischen Vertragsstaat oder gegebenenfalls einem von dem Sozialversicherungsabkommen erfassten Drittstaat aufgrund von Arbeitslosigkeit (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug) vorliegen, sowie deutsche freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der deutschen Rente, wenn gleichzeitig Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten wegen Arbeitslosigkeit mit oder ohne Leistungsbezug in einem ausländischen Vertragsstaat oder gegebenenfalls in einem von dem Sozialversicherungsabkommen erfassten Drittstaat vorhanden sind. Deutsche oder ausländische vertragsstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit oder gegebenenfalls solche Zeiten, die in einem von dem Sozialversicherungsabkommen erfassten Drittstaat zurückgelegt wurden, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfe- oder Fürsorgecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung von zeitgleichen freiwilligen Beiträgen jedoch nicht entgegen.

7. Nicht zu berücksichtigen sind auch alle Zeiten der Arbeitslosigkeit in ausländischen Vertragsstaaten oder gegebenenfalls in einem von dem Sozialversicherungsabkommen erfassten Drittstaat, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfe- oder Fürsorgecharakter bezogen wurde.

8. Die verbindliche Entscheidung zur Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente an besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung vertragsstaatlicher Versicherungszeiten bei Anwendung eines Sozialversicherungsabkommens vom 16. Februar 2009, veröffentlicht am 10. Juni 2009, wird aufgehoben.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. g, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. g der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Januar 2020

Annelie Buntenbach

Alexander Gunkel

Inkraft: 24.06.2020

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