Deutsche Rentenversicherung

Nachrichten Sommer 2024

Kindererziehung erhöht die Rente

Wenn Sie Kinder erziehen, bekommen Sie dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge gutgeschrieben und erhalten für diese Zeit später mehr Rente. Das schafft einen Ausgleich dafür, dass Mütter oder Väter vielfach nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können. Auch nicht leibliche Eltern oder Verwandte können davon profitieren.
Eltern können grundsätzlich frei entscheiden, wem von beiden die Erziehungszeit gutgeschrieben wird. Am Ende kann aber nur ein Elternteil den Vorteil zur gleichen Zeit in Anspruch nehmen.

Mutter mit KindQuelle:Deutsche Rentenversicherung

Wie werden diese Zeiten berücksichtigt?

Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten, für die Beiträge als gezahlt gelten oder seit dem 1. Juni 1999 vom Bund an die Rentenversicherung tatsächlich gezahlt werden. Für Geburten ab 1. Januar 1992 werden die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit angerechnet, für Geburten vor 1992 gibt es zweieinhalb Jahre. Damit sind jeweils die ersten 36 beziehungsweise 30 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat als Pflichtbeitragszeit belegt. Bei Mehrlingsgeburten wird die Zeit doppelt beziehungsweise mehrfach berücksichtigt. Für die Kindererziehungszeit wird ein durchschnittlicher Verdienst unterstellt.

Welche Nachweise sind notwendig?

Als Nachweis für die Erziehung reicht normalerweise die Erklärung im Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten aus. Die Geburt Ihrer Kinder müssen Sie außerdem durch die Geburtsurkunde nachweisen. Bei Geburten in Deutschland melden die örtlichen Behörden der Datenstelle der Rentenversicherung alle Geburten und die letzte bekannte Anschrift der Mutter.
Wird das Kind nicht von den leiblichen Eltern erzogen, sind zum Beispiel bei Aufnahme in den Haushalt des Stiefelternteils die Heiratsurkunde und eine Meldebescheinigung erforderlich. Die Erziehung eines Pflegekindes kann durch eine Erklärung des Jugendamtes nachgewiesen werden.

So stellen Sie den Antrag

Es reicht aus, den Antrag auf Feststellung der Zeiten der Kindererziehung zu stellen, wenn Ihr Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Sollen die Zeiten dem Vater zugeordnet werden, benötigt die Rentenversicherung hierfür eine gemeinsame Erklärung. Diese sollte zeitnah nach der Geburt des Kindes abgegeben werden, da sie nur maximal zwei Kalendermonate rückwirkend gilt. Sie können für den Antrag unsere Online-Dienste nutzen, die Sie unter www.deutsche-rentenversicherung-hessen.de im Internet direkt auf der Startseite finden. Auch Ihre gemeinsame Erklärung können Sie hier abgeben.

Nele Hübner, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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Inhalt des Dossiers

  1. Zuschläge für Erwerbsgeminderte ab 1. Juli 2024
  2. Renten steigen erneut
  3. Haben Sie Fragen?
  4. Bessere ­Lebensqualität
  5. Sozialmedizinische Beratung für ­onkologisch Erkrankte in Marburg
  6. Deutsche Rentenversicherung Hessen unterstützt Mut-Tour
  7. Versichertenälteste für ­Ehrenamt ausgezeichnet
  8. 75 Jahre Grundgesetz
  9. Väter sind bei Erziehungszeiten für Rente nicht benachteiligt
  10. Kindererziehung erhöht die Rente
  11. Zu Gast in Mannheim