Deutsche Rentenversicherung

Energiepreispauschale - Fragen und Antworten

Angesichts der anhaltend hohen Preissteigerungen im Energiebereich hat die Bundesregierung beschlossen, dass Renten- und Versorgungsbeziehende entlastet werden und eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten sollen.

Rentnerinnen und Rentner, die trotz bestehenden Anspruchs noch keine Energiepreispauschale erhalten haben, können bis zum 30. Juni 2023 einen Antrag auf nachträgliche Auszahlung stellen. Dieser ist bis 30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, über welche Rentenzahlstelle die regelmäßige Rentenzahlung erfolgt.

Aktuell erreicht uns eine Vielzahl von Anträgen auf Auszahlung der Energiepreispauschale. Diese werden mit Hochdruck sukzessive bearbeitet. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass es zu längeren Bearbeitungszeiten kommt. Wenn Sie anspruchsberechtigt sind, wird Ihnen der Betrag mit dem Hinweis auf dem Kontoauszug „Energiepreispauschale“ überwiesen. Wenn Sie nicht anspruchsberechtigt sind, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Bitte sehen Sie daher von Rückfragen zum aktuellen Bearbeitungsstand ab.

(Stand: 24.01.2023)

Muss die Energiepreispauschale beantragt werden?

Nein. Eine Antragstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt automatisch.

Muss die Energiepreispauschale versteuert werden?

Die Energiepreispauschale soll der Steuerpflicht unterliegen. Ob es tatsächlich zu einer höheren steuerlichen Belastung oder überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kommt, hängt von den individuellen Verhältnissen im Einzelfall ab. Eine Steuerveranlagung für das Jahr 2022 wäre im Einzelfall erstmalig erforderlich, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen – anders als in den Vorjahren – im Jahr 2022 den Grundfreibetrag überschreiten (Jahr 2022: 10.347 Euro).

Wird die Energiepreispauschale bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet bzw. müssen hierauf Beiträge entrichtet werden?

Sie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht angerechnet und unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Kann die Energiepreispauschale gepfändet werden?

Die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner sowie für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger unterliegt nicht der Pfändung.

Wer bekommt die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Hierbei ist unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird. 

Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Soweit mehrere Renten bezogen werden (z.B. Altersrente und Witwenrente), wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt.

Wann wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?

  • Die Auszahlung soll durch die Rentenzahlstellen bis zum 15. Dezember 2022 erfolgen.
  • Personen, die Ende Dezember erstmals eine Rente beziehen, erhalten die Energiepreispauschale in der Regel erst zum zweiten Auszahlungstermin zu Beginn des Jahres 2023.
  • Eine Auszahlung der Energiepreispauschale im Dezember ist in diesen Fällen aus technischen Gründen nicht möglich. Die Auszahlung der Energiepreispauschale Anfang Januar erfolgt ebenfalls automatisch. Ein Antrag muss nicht gestellt werden.

Wie ist zu verfahren, wenn sich meine Bankverbindung im Dezember ändert?

Die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf das Konto ausgezahlt, auf das auch die regelmäßigen Rentenzahlungen erfolgen. Sofern eine Änderung der Kontoverbindung gewünscht wird, muss diese dem Renten Service bis spätestens Mitte November 2022 vorliegen. Änderungen der Kontoverbindung können dem Renten Service der Deutschen Post AG online mitgeteilt werden.

Die Energiepreispauschale wird für Rentnerinnen und Rentner der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausgezahlt. Für Rentnerinnen und Rentner der Alterssicherung der Landwirte erfolgt die Auszahlung durch die Landwirtschaftliche Alterskasse. Die Änderung der Kontoverbindung kann diesen Rentenversicherungsträgern direkt mitgeteilt werden.

Wie ist zu verfahren, wenn die Energiepreispauschale trotz Anspruchs nicht gezahlt wurde?

Falls die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende trotz bestehenden Anspruchs nicht ausgezahlt wurde, kann ein Antrag auf die nachträgliche Auszahlung gestellt werden.

Der Antrag ist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, über welche Rentenzahlstelle die regelmäßige Rentenzahlung erfolgt.

Wie ist zu verfahren, wenn ich die Energiepreispauschale als Rentnerin oder Rentner erhalte, obwohl ich die Energiepreispauschale für Erwerbstätige oder als Empfängerin oder Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Wohngeld, Grundsicherung, einmaliger Heizkostenzuschuss) erhalten habe?

Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Sie können in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt sein. Sollten jedoch mehrere Renten bezogen werden (z.B. Altersrente und Witwenrente), wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt.

Ich wohne in Deutschland, bekomme meine Rente aber aus Österreich. Bekomme ich die Energiepreispauschale?

Bezieherinnen und Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten eine Energiepreispauschale, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben und hier unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Hierfür ist jedoch in der Zeit vom 9. Januar bis 30. Juni 2023 ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum zu stellen.

Wird die Energiepreispauschale aus Beitragsmitteln der Rentenversicherung bezahlt?

Nein, die Energiepreispauschale wird aus Steuermitteln finanziert. Hierfür werden keine Beitragsmittel aufgewendet.

Lediglich die Auszahlung erfolgt im Auftrag des Bundes für die allgemeine Rentenversicherung durch den Renten Service der Deutschen Post sowie durch die knappschaftliche Rentenversicherung und die Alterskassen der Landwirte. Die Kosten hierfür werden vom Bund getragen.

Wird die Energiepreispauschale an Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke gezahlt?

Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke sind im Rahmen des „Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ nicht anspruchsberechtigt. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen beruhen auf Landesrecht. Ob die Rentnerinnen und Rentner dieser Versorgungswerke eine Energiepreispauschale erhalten, ist deshalb eine Frage, die auf Landesebene beantwortet werden muss.

Wird die Energiepreispauschale an Rentnerinnen und Rentner der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt?

Nein. Nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs ist der Personenkreis der Rentnerinnen und Rentner der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anspruchsberechtigt.

Auf welches Konto wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?

Die Energiepreispauschale wird auf das Konto ausgezahlt, auf das auch die regelmäßigen Rentenzahlungen erfolgen. Eine Auszahlung auf ein abweichendes Konto ist nicht möglich!

Wie kann ich entlastet werden, wenn ich noch keine Energiepreispauschale oder sonstige Einmalzahlung erhalten habe?

Es gibt Personengruppen, die von den bisherigen Entlastungsmaßnahmen noch nicht profitiert haben, zum Beispiel Bezieher von Übergangsgeld oder Vorruhestandsgeld. Die Bundesregierung prüft, welche Personengruppen noch keine Energiepreispauschale oder sonstige Einmalzahlung erhalten haben und inwieweit ein Nachteil für diese Personengruppen ausgeglichen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung bleibt abzuwarten.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Für Auskünfte ist das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales von montags bis donnerstags von 08:00 bis 20:00 Uhr unter der Telefonnummer 030 221 911 001 erreichbar.