Geplante Änderungen bei den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 und weiter höhere Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten
Zum 1. Januar 2022 sind neue Rechengrößen in der Sozialversicherung geplant. Das Kabinett hat dazu bereits die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 beschlossen.
Die Rechengrößen orientieren sich stets an der Einkommensentwicklung. Nachfolgend informieren wir über die zentralen Werte. Basis für die Rechengrößen in 2022 sind die Veränderungsraten aus dem Jahr 2020.
- Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) erhöht sich auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100Euro/Monat).
- Die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt auf 8.350 Euro/Monat (2021: 8.250 Euro), in den alten Bundesländern sinkt die Grenze von 8.700 Euro in 2021 auf 8.650 Euro. Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 24,7 Prozent. Dabei beträgt der Arbeitnehmeranteil weiterhin 9,3 Prozent, der Arbeitgeberanteil weiterhin 15,4 Prozent.
- Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro.
- Auch die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt unverändert bei 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich.
- Die Bezugsgröße beträgt weiterhin 3.290 Euro/Monat. Die Bezugsgröße (Ost) erhöht sich auf 3.150 Euro/Monat (2021: 3.115 Euro/Monat).
Weitere Informationen zu den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung.
Die aktuellen Zahlen der knappschaftlichen Rentenversicherung im Überblick
- Die bislang befristete Sonderregelung für Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten wird bis Ende 2022 verlängert. Wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, darf auch in 2022 bis zu 46.060 Euro hinzuverdienen, ohne dass die vorgezogene Altersrente gekürzt wird.