Wird eine medizinische oder berufliche Rehabilitationsleistung seitens der Rentenversicherung bewilligt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe.
Was ist eine Haushaltshilfe?
Mit dem Begriff „Haushaltshilfe“ ist die mögliche Erstattung einer Hilfskraft (z. B. die Nachbarin) gemeint, die sich während Ihres Reha-Aufenthaltes um Ihre Kinder kümmert und Aufgaben wie das Zubereiten von Mahlzeiten, die Hausaufgabenbetreuung oder die Pflege von Wohnräumen übernimmt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Voraussetzung dafür, dass Ihnen eine Haushaltshilfe gewährt wird, ist, dass Ihr Kind mit in Ihrem Haushalt lebt, unter zwölf Jahre alt oder eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen ist sowie keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt während Ihrer Abwesenheit weiterführen kann. Ist Ihr Kind bereits älter als 12 Jahre alt, so können unvermeidbare Kosten für die Betreuung des Kindes zumindest bezuschusst werden. Leben keine Kinder mit im Haushalt, so sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Welche Leistungen werden erstattet?
Erstattungsfähig ist in angemessener Höhe die Vergütung einer selbst beschafften, frei wählbaren, externen Hilfskraft, mit der Sie nicht verwandt sind. Allerdings geht der Rentenversicherungsträger zunächst davon aus, dass die Haushaltsführung durch eine nahestehende Person erfolgen sollte. Ist dies nicht möglich, werden Fahrtkosten oder ein eventueller Verdienstausfall bis zu einer bestimmten Höchstgrenze auch für Verwandte und Verschwägerte zweiten Grades übernommen.
Ist ein gemeinsamer Aufenthalt in der ausgewählten Reha-Klinik ohne die Gefährdung des voraussichtlichen Reha-Erfolgs möglich, so können auch die Kosten für die Unterbringung des Kindes in der Rehabilitationseinrichtung oder in einer anderen Unterkunft übernommen werden. Wichtig ist, dass keine medizinischen oder sonstigen Gründe entgegenstehen und eine alternative Betreuung während des Zeitraumes nicht sichergestellt werden kann.
In welchem Ausmaß wird die Leistung erbracht?
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass sich durch die Reha-Leistung für diesen Zeitraum keine Unterschiede zu den normalen Verhältnissen ergeben. Sprich, Sie erhalten ausschließlich für die Zeiträume eine Haushaltshilfe, zu denen Sie im Alltag selbst mit Haushaltsangelegenheiten beschäftigt wären. Für die Dauer der täglichen Arbeitszeit kommt keine Haushaltshilfe in Betracht, da dieser Zeitraum auch ohne Reha-Leistung durch eine Kinderbetreuung sichergestellt sein muss.
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