Die Entscheidung des Gesetzgebers, eine modellhaft bereits erprobte Praxis explizit im Gesetz zu regeln, wird von der Deutschen Rentenversicherung ausdrücklich begrüßt.
Brigitte Gross, Direktorin der Deutschen Rentenversicherung Bund, zur heute beschlossenen Verbesserung für erwerbsgeminderte Menschen
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung (Freitag, 15.12.2023) Verbesserungen für erwerbsgeminderte Menschen beschlossen. Gesetzlich geregelt ist nunmehr, dass Personen, die Erwerbsminderungsrente beziehen, für einen Zeitraum von sechs Monaten ihre Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erproben können, ohne hierdurch den Rentenanspruch zu gefährden. Brigitte Gross, Direktorin der Deutschen Rentenversicherung Bund, erklärt hierzu:
„Die Entscheidung des Gesetzgebers, eine modellhaft bereits erprobte Praxis explizit im Gesetz zu regeln, wird von der Deutschen Rentenversicherung ausdrücklich begrüßt. Für Rentenbeziehende wird mit der Regelung Rechts- und Planungssicherheit geschaffen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bereits bestehende Erwerbstätigkeit ausweiten. Mit der Regelung kann der Weg vom Bezug einer Erwerbsminderungsrente in eine Beschäftigung erleichtert werden. Dies trägt dazu bei, den Betroffenen die Teilhabe am Arbeitsleben und die Erzielung von Erwerbseinkommen zu ermöglichen sowie dringend benötigte Fach- und Arbeitskräfte zu sichern.“
Hintergrund:
Erwerbsminderungsrenten werden gezahlt, wenn versicherungsrechtliche und medizinische Voraussetzungen erfüllt sind. Die medizinischen Voraussetzungen erfüllt, wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, regelmäßig eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden am Tag auszuüben. Je nach Umfang des Leistungsvermögens gibt es eine Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird bei einem täglichen Restleistungsvermögen von mindestens drei und weniger als sechs Stunden gezahlt. Sie soll das Einkommen aus einer noch möglichen Teilzeitbeschäftigung ergänzen. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gibt es bei einem täglichen Restleistungsvermögen von weniger als drei Stunden.
Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel befristet bewilligt. In Abständen wird geprüft, ob die der Rentenzahlung zugrundeliegende Erwerbsminderung noch besteht oder eine (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt möglich ist. Durch die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit liefen Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente bisher Gefahr, ihren Rentenanspruch zu verlieren. Möglich war dies, wenn der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit über das der Erwerbsminderungsrente zugrunde liegende Restleistungsvermögen hinausging. Vor diesem Hintergrund war die probeweise Aufnahme oder zeitliche Ausweitung einer Erwerbstätigkeit für die Betroffenen wenig attraktiv. Durch die gesetzliche Neuregelung können erwerbsgeminderte Versicherte zukünftig ihre Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt für sechs Monate erproben, ohne dass ihr Rentenanspruch in dieser Zeit gefährdet ist.