Wenn Sie Ihren Ehepartner/ Ihre Ehepartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner/ Ihre eingetragene Lebenspartnerin verlieren, müssen Sie sich in der neuen Situation erst zurechtfinden. Damit zum seelischen Leid nicht noch finanzielle Sorgen hinzukommen, gibt es die sogenannten Renten wegen Todes. Sie sollen helfen den Lebensunterhalt zu sichern. Wenn ein höheres eigenes Einkommen vorhanden ist, kann die Rente allerdings gekürzt werden.
Erhöhung der Freibeträge zum 01.07.2024
Im Rahmen der Rentenanpassung zum 01.07.2024 wurde der aktuelle Rentenwert von 37,60 Euro auf 39,32 Euro angehoben. Dadurch ergibt sich ein Freibetrag von monatlich 1.038,05 Euro (bisher 992,64 Euro).
Dieser Freibetrag erhöht sich für jedes waisenberechtigtes Kind um 220,19 Euro (bisher 210,56 Euro).
Einkommen über dem Freibetrag wird zu 40 % angerechnet.
Was zählt zum Einkommen?
Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, die eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Leistungen dritter Stellen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld werden auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet. Darüber hinaus gibt es viele weitere Einkommensarten, die von der Deutschen Rentenversicherung als Einkommen berücksichtigt werden müssen.
Eine Ausnahme bilden allerdings bedarfsorientierte Leistungen und die Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie staatlich gefördert worden sind (Riester-Rente).
Keine Einkommensanrechnung
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des verstorbenen Versicherten (sogenanntes Sterbevierteljahr) wird kein Einkommen angerechnet.
Bei Waisenrenten findet überhaupt keine Anrechnung statt.
Einkommensanrechnung am Beispiel der Witwenrente
Beispielrechnung 1 – Witwenrente, Arbeitsentgelt und keine Kinder
1.500 Euro mtl. Bruttoeinkommen abzüglich pauschal 40 % = 900 Euro mtl. Nettoeinkommen
Das anzusetzende Nettoeinkommen ist geringer als der Freibetrag von 1.038,05 Euro.
=> keine Anrechnung und Auszahlung der Witwenrente in voller Höhe
Beispielrechnung 2 – Witwenrente, Arbeitsentgelt und keine Kinder
3.000 Euro mtl. Bruttoeinkommen abzüglich pauschal 40 % = 1.800 Euro mtl. Nettoeinkommen
Das anzusetzende Nettoeinkommen übersteigt den Freibetrag von 1.038,05 Euro.
=> Anrechnung: 1.800 Euro abzüglich 1.038,05 Euro
= 761,95 Euro Freibetrag übersteigendes Einkommen * 40 % Anrechnungspauschale
= 304,78 Euro Anrechnungsbetrag = Kürzung der Witwenrente um 304,78 Euro