Deutsche Rentenversicherung

Das Anpassungsgeld – eine der Rente vorgeschaltete Leistung des BAFA

Die Kohleverstromung in Deutschland aus Braunkohle und Steinkohle soll bis zum Ende des Jahres 2038 auslaufen. Gleichzeitig soll die Braunkohleförderung beendet werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür wurde durch das Kohleausstiegsgesetz im August 2020 geschaffen.

Zur Abfederung der sozialen Folgen des Kohleausstiegs wird älteren Beschäftigten ab 58 Jahren ein früherer Übergang in den Ruhestand durch die Gewährung eines Anpassungsgelds (APG) erleichtert. Voraussichtlich sind ca. 20.000 Beschäftigte der Braunkohle- und die Kraftwerksunternehmen APG-berechtigt.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als zuständige Behörde für das APG und die Knappschaft-Bahn-See als alleinig beteiligter Rentenversicherungsträger sind für die praktischen Umsetzung des Antrags-und Bewilligungsverfahrens zuständig.

Die Einzelheiten zum APG sind in den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie enthalten. Das APG wird für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren vor dem frühestmöglichen Beginn der Altersrente (regelmäßig 63 Jahre) gezahlt.

Die Höhe des APG bemisst sich nach den Vorschriften für die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend dem Zeitpunkt der Entlassung der/ des Beschäftigten. Beziehende des APG erhalten für die Dauer des Leistungsbezugs eine Anrechnungszeit für die spätere Rente. Hierfür wurde eine gesetzliche Regelung im SGB VI geschaffen.

Weitergehende Informationen zum Verfahrensablauf finden Sie beim BAFA

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