Deutsche Rentenversicherung

Knappschaftliche Besonderheiten im Beitragsrecht

Besondere Zahlen und Werte in der Rentenversicherung

Infolge der historischen Entwicklung gelten in der knappschaftlichen Rentenversicherung besondere Zahlen und Werte. Einen Überblick finden Sie hier.


Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung

In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz 24,7 Prozent (15,4 Prozent Arbeitgeberanteil und 9,3 Prozent Arbeitnehmeranteil).

Beitragstragung

Anders als in der allgemeinen Rentenversicherung werden die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung nicht von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Nach § 168 Abs. 3 SGB VI hat der knappschaftlich versicherte Arbeitnehmer Beiträge vielmehr nur in derselben Höhe zu tragen wie ein Arbeitnehmer in der allgemeinen Rentenversicherung. Die bis zum Gesamtbeitrag verbleibende Differenz haben Arbeitgeber allein aufzubringen. Knappschaftlich versicherte Arbeitnehmer werden somit finanziell nicht stärker belastet als ein in der allgemeinen Rentenversicherung versicherter Arbeitnehmer. Ausgehend von dem zurzeit gültigen knappschaftlichen Beitragssatz von 24,7 % haben Arbeitnehmer einen Anteil von 9,3 % und Arbeitgeber einen Anteil von 15,4 % aufzubringen.