Deutsche Rentenversicherung

Zuständigkeit der KBS

Zwei Bergleute im Gespräch

Die besondere Zuständigkeit der DRV Knappschaft-Bahn-See

Ab 1. Januar 2005 sind die Zuständigkeiten der Rentenversicherungsträger gesetzlich neu geregelt worden. Ergebnis dieser umfassenden Organisationsreform war unter anderem die Fusion der Bundesknappschaft mit der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS). Damit bündelte der Gesetzgeber die bisherige branchengebundene Betreuung von Rentenkonten aus den Bereichen Bergbau, Bahn und Seefahrt unter einem Dach.

Ein Monatsbeitrag aufgrund einer Beschäftigung im Bergbau, bei Bahnbetrieben oder in der Seefahrt führt seitdem automatisch zur Zuständigkeit der KBS.

Darüber hinaus werden der DRV KBS seit dem 1. Januar 2005 im Rahmen der erstmaligen Vergabe einer Rentenversicherungsnummer 5 % der Versicherten zugewiesen, die beruflich keine Berührung zu den vorgenannten Branchen haben. Dies geschieht nach einem gesetzlich festgelegten Quotierungsschlüssel.