Deutsche Rentenversicherung

Rentenrechtliche Zeiten

Anrechnungszeiten und ständige Arbeiten unter Tage

Zuordnung von Anrechnungszeiten


Die im Laufe des Erwerbslebens zurückgelegten Zeiten werden als rentenrechtliche Zeiten im Versicherungskonto gespeichert. Diese Zeiten bestimmen hauptsächlich die Höhe der Rente. Es gibt Beitragszeiten, in denen Sie Beiträge zur Rentenversicherung entrichten und beitragsfreie Zeiten, in denen dies nicht der Fall ist (wie zum Beispiel während Ihrer Schulausbildung oder des vorübergehenden Bezugs einer Erwerbsminderungsrente). Auch beitragsfreie Zeiten fließen – unter anderem als sogenannte Anrechnungszeiten – mit in die Rentenberechnung ein. Anrechnungszeiten werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn zuvor der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung oder einer Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn die Versicherung erst später beginnt (bzw. während der schulischen Ausbildung), sofern der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

Besondere Anrechnungszeiten


Wird Ihnen als Arbeitnehmer im Bergbau durch die Gewährung von Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistung ein früherer Übergang in den Ruhestand ermöglicht, legen Sie mit dem Bezug dieser Leistungen ebenfalls beitragsfreie Zeiten zurück. Bis zum Beginn Ihrer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie dafür Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld beziehungsweise Knappschaftsausgleichsleistung. Diese sind immer der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Hieraus werden bei Berechnung Ihrer Rente–rentensteigernd – zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt.

Ständige Arbeiten unter Tage


Für bergbauspezifische Leistungen kommt es auch darauf an, ob Sie eine bestimmte Zeit unter Tage gearbeitet haben. Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute erhalten Sie zum Beispiel nur, wenn Sie 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zurückgelegt haben. Diese gesetzlich definierten Zeiten werden automatisch von Ihrem Arbeitgeber in das Versicherungskonto gemeldet, sodass diese ohne Ihr Zutun bei der KBS bereits gespeichert sind.