Deutsche Rentenversicherung

Ergänzungswahlen

Wenn Mitglieder des Vorstands, der Vertreterversammlung oder Versichertenälteste innerhalb einer Amtsperiode aus dem Ehrenamt ausscheiden, wird ein Ergänzungsverfahren gem. § 60 SGB IV durchgeführt. Wir machen die Ergebnisse der Ergänzungsverfahren an dieser Stelle öffentlich bekannt.