Deutsche Rentenversicherung

Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz

Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland ist nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zuständige Stelle für die Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern. Dazu gehören die Unfallkasse Sachsen, die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland sowie alle Krankenkassen, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.

Aufgaben

Nach dem Berufsbildungsgesetz obliegen der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland folgende Aufgaben:

Aufgaben der zuständigen Stelle

  • Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung
  • Ausbildungsberatung für Ausbildende und Auszubildende
  • Entscheidung über die Abkürzung/Verlängerung der Ausbildungszeit auf Antrag
  • Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung der Ausbildenden
  • Überwachen der Eignung der Ausbildungsstätte
  • Einrichtung und Führung des Berufsausbildungsverzeichnisses
  • Prüfung der Ausbildungsverträge
  • Errichtung der Prüfungsausschüsse
  • Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
  • Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
  • Erlass der Prüfungsordnung
  • Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen
  • Zusammenarbeit mit dem Berufsbildungsausschuss in allen wichtigen Angelegenheiten
  • Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
  • Vergabe von Stipendien im Rahmen der Begabtenförderung Berufliche Bildung

Derzeit ist die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland für die Überwachung der Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten bei der Unfallkasse Sachsen und der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland zuständig.

Die Ausbildung

Ein Dozent unterrichtet die Auszubildenden.Quelle:Christian Modla

Sozialversicherungsfachangestellte arbeiten vor allem bei Trägern der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung. Sie beurteilen typischerweise Versicherungsverhältnisse und Leistungsansprüche auf der Grundlage des Sozialversicherungsrechts. Leistungsansprüche betreffen zum Beispiel den Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit, die Verletztenrenten bei Arbeitsunfällen sowie die unterschiedlichen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Ausbildung dauert grundsätzlich drei Jahre. Personen die bereits seit längerer Zeit, ohne entsprechende Ausbildung, in diesem Beruf gearbeitet haben, können ebenfalls zur Prüfung zugelassen werden ohne nochmals eine Ausbildung machen zu müssen.

Weitere Informationen zur Ausbildung sind bei bei den Ausbildungsstellen erhältlich.

Prüfungstermine

Abschlussprüfungen 2025 (schriftlicher Teil)

  • Berufsförderungswerk Thüringen

17. Juni 20. Juni

Abschlussprüfungen 2025 (mündlicher Teil I)

  • Am jeweiligen Ausbildungsstandort

11. August 15. August

Abschlussprüfungen 2025 (mündlicher Teil II)

  • Am jeweiligen Ausbildungsstandort

18. August 22. August

Downloads

Zwischenprüfungsordnung

Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung

Antrag auf Zulassung in besonderen Fällen

Informationen zum Datenschutz für Antragsteller

Verzeichnis der Kostenpauschalen

Kontakt

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
Zuständige Stelle nach dem BBiG
Kranichfelder Str. 3
99097 Erfurt

Leiter der zuständigen Stelle:

Andreas Lang

Portrait von Andreas Lang

Transparenzhinweis

Ab 1. Januar 2023 hat jede Person einen Anspruch auf Veröffentlichung der in § 8 Sächsisches Transparenzgesetz genannten Informationen und auf Antrag Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Seite verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt.

Sobald die Sächsische Transparenzplattform im Internet errichtet ist, spätestens ab 1. Januar 2026, werden transparenzpflichtige Stellen zusätzlich verpflichtet sein, die in § 8 Sächsisches Transparenzgesetz genannten Informationen auf dieser Plattform zu veröffentlichen. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle gem. § 73 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist eine transparenzpflichtige Stelle.

Das Sächsische Transparenzgesetz ist auch online verfügbar.