Deutsche Rentenversicherung

Entschädigungsrichtlinien für die Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen

Gesetzliche Grundlage für die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen in der Sozialversicherung ist der § 41 Sozialgesetzbuch IV. Nach § 41 Absatz 4 SGB IV beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Vertreterversammlung über die Entschädigungsregelungen. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Auf der Grundlage der sogenannten Sozialpartnerempfehlung von DGB und BDA erarbeitet eine trägerübergreifende Arbeitsgruppe Empfehlungen der Deutschen Rentenversicherung für die Entschädigungsregelungen für Versichertenälteste. Alle drei Jahre werden die Entschädigungssätze der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst.

Richtlinien über die Erstattung barer Auslagen und die Gewährung von Pauschbeträgen sowie sonstigen Entschädigungen für Versichertenälteste der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen
vom 23.06.1975, in der Fassung vom 03.12.2021

I
Pauschbeträge für Zeitaufwand, als Sachkostenentschädigung und für die Aufnahme von Rentenanträgen

1.
Die Versichertenältesten erhalten folgende pauschalierte Entschädigungen:

a) monatlich für Zeitaufwand für die Abhaltung von Sprechstunden ohne Rücksicht darauf, wo sie durchgeführt und wie viele Versicherte beraten worden sind
58,00 EUR

b) monatlich für die Nutzung der Privatwohnung
29,00 EUR
Die Pauschale ist nicht von der Zahl der durchgeführten Sprechstunden abhängig; entscheidend ist, dass in der Privatwohnung Sprechstunden durchgeführt und Versicherte beraten worden sind.

c) für die Aufnahme eines Rentenantrages
20,00 EUR

d) für die Aufnahme eines Antrags auf Klärung des Versicherungskontos
10,00 EUR

e) für die Aufnahme eines verkürzten Rentenantrags
10,00 EUR

2.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Amt des Versichertenältesten ein öffentliches Ehrenamt darstellt, ist die Entschädigung für sonstige Anträge und Vorgänge (z. B. Anträge auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben, das Ausfüllen von Fragebogen, das Führen von Schriftwechsel) in der Pauschale für Zeitaufwand enthalten.

II
Erstattung der Auslagen für Büromaterial und sonstige bare Auslagen

  1. Grundsätzlich werden nur die nachgewiesenen baren Auslagen (Porto, Schreib- und Büromaterial pp.) ersetzt. Als Nachweis gelten z. B. Belege oder entsprechende Aufzeichnungen. Die Versichertenältesten erhalten bei ihrer Wahl eine Grundausstattung mit Büromaterial.
  2. Zum Büromaterial gehören Umschläge, Schreibminen, Radiergummis, Klebstoff, Büro- und Heftkammern, Ordner, Locher, Druckerpapier usw.
  3. Erstattet wird auf Antrag und gegen Nachweis die Hälfte der Kosten für eine Druckerpatrone. Die geltend gemachten Kosten müssen im Verhältnis zur Beratungstätigkeit eines Versichertenältesten stehen. 
  4. Kosten für Kopien werden nicht übernommen.

III 
Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen an den Kosten der Kommunikation

  1. Erstattet werden auf Antrag und gegen Nachweis die für die Versichertenältestentätigkeit genutzten privaten Kommunikationsmittel bis zu einem Beitrag von insgesamt monatlich 20 EUR. Mit dieser Entschädigung sind alle im Zusammenhang mit der Kommunikation stehenden Kosten abgegolten. Dazu zählen beispielsweise Grund- und Gesprächsgebühren für Festnetz- und Mobiltelefon sowie Internetzugang und Internetnutzungsentgelte im Festnetz- und Mobilbereich.
  2. Für die im Rahmen der Nutzung privater Hardware zur Anwendung von rv-eServices - eAntrag/Expertenversion entstehenden Aufwendungen können pauschal bis zu 10 EUR pro Monat entschädigt werden, soweit hierfür keine anderweitige Entschädigung erfolgt.

IV
Reisekosten

  1. Die Versichertenältesten erhalten anlässlich der Wahrnehmung der mit dem Ehrenamt verbundenen Dienstgeschäfte für Dienstreisen und Dienstgänge gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB IV einen Auslagenersatz in entsprechender Anwendung des Bundes- und Landesreisekostenrechts. Zu den Dienstgeschäften gehört auch die Teilnahme an Arbeitstagungen und an Aus- und Fortbildungslehrgängen, die die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen veranstaltet.
  2. Tagegeld

2.1 Tagegeld wird in der jeweils für den Geschäftsführer geltenden Höhe gezahlt.

2.2 Wird von Amts wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 v. H., für das Mittag- und Abendessen um je 40 v. H. des vollen Tagegeldes gekürzt.

3.   Übernachtungsgeld

3.1 Übernachtungsgeld wird in der jeweils für den Geschäftsführer geltenden Höhe gezahlt (zurzeit 20,00 EUR).

3.2 Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig und unvermeidbar sind.

3.3 In den in § 7 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz genannten Fällen wird kein Übernachtungsgeld gezahlt.

4.   Fahrtkosten

Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung werden in Anlehnung an die Sätze des Bundesreisekostengesetzes wie folgt gewährt: 

a)     Bei Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel der Fahrpreis der niedrigsten Klasse
b)     Bei Benutzung eines Kraftwagens Wegstreckenentschädigung nach 5 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz.*

Anmerkung:
*Die Wegstreckenentschädigung beträgt je Kilometer zurzeit 0,30 EUR.

V
Bruttoarbeitsverdienstausfall

Die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen ersetzt den Versichertenältesten bei Teilnahme an Arbeitstagungen und Aus- und Fortbildungslehrgängen gemäß § 41 Abs. 2 SGB IV den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstattet die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur Rentenversicherung (laut Verdienstbescheinigung).

VI
Abrechnung

  1. Die Abrechnung der unter Nr. I – III aufgeführten baren Auslagen und sonstigen Entschädigungen wird auf Antrag jeweils am Quartalsende vorgenommen. Die erforderlichen Unterlagen sind zum Quartalsschluss der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen einzureichen. Entschädigungen werden nur gezahlt, wenn die Abrechnung hierfür spätestens am Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorgelegt wird.
  2. Die für die Teilnahme an Arbeitstagungen und Aus- und Fortbildungslehrgängen zustehenden Entschädigungen werden gegen Vorlage einer Abrechnung nach Abschluss der Veranstaltung überwiesen.

VII
Inkrafttreten

Diese Richtlinie wurden gemäß § 41 Abs. 4 des SGB IV auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen am 03.12.2021 beschlossen.

Die Richtlinie tritt am 01.01.2022 in Kraft.


Die vorstehenden, von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen am 03.12.2021 beschlossenen Änderungen der Richtlinien über die Entschädigung von Versichertenältesten werden hiermit gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.

Hannover, den 15.12.2021      

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
105.12 – 43 501 – 1/7-2

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