Gesetzliche Grundlage für die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen in der Sozialversicherung ist der § 41 Sozialgesetzbuch IV. Nach § 41 Absatz 4 SGB IV beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Vertreterversammlung über die Entschädigungsregelungen. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Grundlage der Entschädigungsregelungen ist die sogenannte Sozialpartnerempfehlung, die der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Bundesvereinbarung der Deutschen Arbeitgeberverbände vereinbaren. Alle drei Jahre werden die Entschädigungssätze der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst.
Entschädigungsregelung für die Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane der
Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen
(in der Fassung vom 20.11.2024, Inkrafttreten ab 01.01.2025)
Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen haben auf der Grundlage des § 41 SGB IV und des Artikels 3 Abs. 2 der Satzung bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit neben dem Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoarbeitsverdienstes Anspruch auf folgende Entschädigungen:
I
Tagegeld
- Tagegeld wird in der jeweils für den/die Geschäftsführer/-in geltenden Höhe gezahlt.
- Wird von Amts wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20. v. H., für das Mittag- und das Abendessen um je 40 v. H. des vollen Tagegeldes gekürzt.
II
Übernachtungsgeld
- Übernachtungsgeld wird in der jeweils für den/die Geschäftsführer/-in geltenden Höhe gezahlt.
- Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig und unvermeidbar sind.
- In den in § 7 Abs. 2 BRKG genannten Fällen wird kein Übernachtungsgeld gezahlt.
III
Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Kraftfahrer
Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe der Abschnitte I und II für eine/-n Kraftfahrer/-in werden nur dann erstattet, wenn das Organmitglied das Kraftfahrzeug wegen körperlicher Behinderung nicht selbst führen kann.
IV
Fahrtkosten
Es werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet.
1. Kilometergeld
Die Nutzungskosten eines Kraftwagens werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG abgegolten.
2. Fahrradpauschale
Die Nutzung eines Fahrrads wird für jeden maßgeblichen Monat durch eine Pauschale nach § 5 Abs. 3 BRKG abgegolten.
3. Flugkosten
Hin- und Rückflugkarte
Bei Flügen sollen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Flugklasse als erforderliche Aufwendungen angesehen werden.
4. Bahnkarten
a) Fahrscheine bis zur Höhe der Kosten der 1. Klasse
b) Aufpreise und Zuschläge für Züge
c) Reservierungsentgelte
d) Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge
5. Kosten für Fahrten vom und zum Bahnhof bzw. Flugplatz sowie sonstige Kosten
a) öffentliche Nahverkehrsmittel
b) Zubringer zum Flugplatz
c) Taxi
d) Gepäckkosten – Gepäckaufbewahrung
e) Post- und Telekommunikationskosten
f) Parkplatz- und Garagenkosten
g) sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Reise entstanden sind
V
Kinderbetreuungs- und Pflegekosten
Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane mit Familien- oder Pflegeaufgaben können auf Antrag die aufgrund der Teilnahme an Sitzungen (einschließlich An- und Abreise) zusätzlich anfallenden, unabwendbaren Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Personen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) erstattet werden. Die Voraussetzungen für die Erstattung und die Höhe der Erstattung orientieren sich an den Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der jeweils gültigen Fassung zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Personen nach § 10 Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 BGleiG.
Beantragte Erstattungsleistungen sind grundsätzlich steuerpflichtig.
VI
Pauschbeträge für Auslagen außerhalb von Sitzungen
Als Pauschbetrag werden gezahlt an die bzw. den
Vorsitzende/n des Vorstands sowie deren Stellvertreter/innen
Vorsitzende/n der Vertreterversammlung sowie deren Stellvertreter/innen
Anderen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane werden die notwendigen und angemessenen Auslagen in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet.
VII
Pauschbeträge für Zeitaufwand
1.
Für Sitzungen werden an jedes Mitglied der Selbstverwaltungsorgane unabhängig von der Sitzungsdauer 90,00 Euro je Sitzungstag erstattet. Vorsitzende von Ausschüssen der Organe und deren Stellvertreter/innen erhalten den doppelten Betrag. Virtuelle oder hybride Beratungen sind als Sitzungen im Sinne des § 41 SGB IV zu bewerten. Für Fortbildungsveranstaltungen werden keine Pauschbeträge für Zeitaufwand gewährt.
2.
Für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen erhalten
a) die/der Vorsitzende des Vorstands und deren Stellvertreter/in
b) die/der Vorsitzende der Vertreterversammlung und derenStellvertreter/in
c) andere Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme einen Pauschbetrag gemäß VII. 1.
Die von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen am 20.11.2024 beschlossene Änderung der Richtlinie über die Entschädigung von Organmitgliedern tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Die vorstehenden, von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen am 30.11.2024 beschlossenen Änderungen der Richtlinien über die Entschädigungvon Organmitgliedern werden hiermit gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.
Hannover, den 19.12.2024
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
105.12 – 43 501 – 1/7-1