Geschiedene mit Kindern stehen oftmals vor einer schwierigen finanziellen Situation, wenn der Ex-Ehepartner stirbt und damit die Unterhaltszahlung entfällt. Hier kann eventuell die gesetzliche Rentenversicherung mit einer Erziehungsrente helfen.
Anspruch auf eine Erziehungsrente besteht, wenn die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde, der Ex-Ehepartner stirbt und der überlebende Partner nicht wieder verheiratet ist. Außerdem muss der überlebende Partner eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten zurückgelegt haben und ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Das Gleiche gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehepartners unabhängig vom Alter des Kindes.
Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung und kann damit zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen. Um die Rente erhalten zu können, müssen Betroffene einen Antrag stellen.
Weitere Auskünfte gibt es bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Service-Zentren der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, den Versichertenältesten oder am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 100048013.