Deutsche Rentenversicherung

Institutionen in der Reha-Forschung und -Förderung

Zuwendungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI

Sie forschen oder fördern auf dem Gebiet der Rehabilitation und sind ein Verein oder eine Institution, dann können Sie in Einzelfällen eine Zuwendung von uns als Rentenversicherungsträger beantragen. Welche Voraussetzungen es gibt und wie eine Mittelbeantragung erfolgt, erfahren Sie hier.

Sonstige Leistungen zur Teilhabe können als Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern, von uns erbracht werden. Ziel einer Rehabilitation durch die gesetzliche Rentenversicherung ist es, dass durch Erkrankung gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren oder in einen anderen Beruf einsteigen können. Die Rehabilitation soll laut Gesetz die "Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit" beseitigen bzw. das "vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben" verhindern oder hinausschieben. Rehaforschende können in Einzelfällen eine Zuwendung von uns als Rentenversicherungsträger beantragen.

Zwei Kollegen schlagen gegenseitig in die Hände einQuelle:DRV | Hützen Zwei Kollegen schlagen gegenseitig in die Hände ein

Förderkriterien

Vorhaben, die dieses Ziel zu unterstützen, können gefördert werden. Die finanzielle Situation der Rentenversicherung lässt eine finanzielle Unterstützung grundsätzlich nur noch in besonderen Einzelfällen zu. Wir empfehlen Ihnen, unsere Zuschüsse nicht fest in Ihre Finanzplanung einzubeziehen.

Antragsstellung

Bitte beachten Sie, dass wir ab dem Haushaltsjahr 2024 nur noch projektbezogen unterstützen.

Zuwendungsanträge sind spätestens am 1. August des laufenden Jahres für eine Förderung im Folgejahr einzureichen.

Bis zum 31. März des laufenden Jahres sollten Sie uns eine Plangröße mitteilen, die Grundlage des Antrags ist. Bitte beachten Sie, dass wir verspätet eingehende Anträge nicht mehr für eine Förderung im Folgejahr berücksichtigen.

Nach unserer Förderzusage können Sie die Mittel im laufenden Zuwendungsjahr abrufen. Bis spätestens 30. Juni des Folgejahres müssen Sie nachweisen, wie Sie die Gelder eingesetzt haben (Verwendungsnachweis).

Wir weisen darauf hin, dass laut unseren Förderrichtlinien und Nebenbestimmungen der Beginn des Projektes vor der Bewilligung nicht gestattet ist.

Sie haben Fragen?

Bei Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an

Martin Fritzsche

Rebekka Schlemmermeyer-Schoenfeld