Deutsche Rentenversicherung

Keine Sozialabgaben bei Ferienjobs

Datum: 12.06.2018

Schüler und Studenten, die einen Ferienjob haben, können ihren Verdienst meist komplett behalten, denn sie müssen keine Beiträge zur Rentenversicherung sowie zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung zahlen.

Warum keine Sozialabgaben?

Ferienjobs gelten als kurzfristige Beschäftigungen für die keine Sozialabgaben anfallen. Wenn ein Job in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres von vornherein auf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist, spielt es keine Rolle, wie hoch der Verdienst ist. Mehrere Feri-enjobs werden aber zusammengerechnet und dürfen dann diese Grenze nicht überschreiten.

Was passiert, wenn man mehr arbeitet?

Wer länger arbeitet, ist rentenversicherungspflichtig. Das gilt auch für Minijobber, wenn sie monatlich nicht mehr als 450 Euro verdienen. Sie können jedoch bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag stellen, damit keine Rentenbeiträge abgezogen werden.

Welche Möglichkeiten haben Minijobber?

Wenn Minijobber Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, haben sie aber auch die Möglichkeit, diese durch einen Eigenbeitrag von zurzeit 3,6 Prozent aufzustocken. Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro sind das 16,20 Euro. Das hat den Vorteil, dass sie das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben, wie Reha-Leistungen oder Rente wegen Erwerbsminderung. Auch die staatliche Förderung der Riester-Rente können sie nutzen.