Deutsche Rentenversicherung

Ohne Abschläge früher in Altersrente?

Abschläge mit Sonderzahlungen ausgleichen

Datum: 23.05.2024

Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung können ab dem 50. Lebensjahr mit Sonderzahlungen Abschläge ausgleichen, die bei einer vorzeitigen Altersrente entstehen würden. Immer mehr Versicherte nutzen dieses Angebot: 2023 waren es allein bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz 707 Versicherte, die neben ihren regulären Beiträgen rund 11,7 Millionen Euro an Sonderzahlungen geleistet haben. Das belegt, dass die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin eine attraktive Form der Alterssicherung ist.

Rentenauskunft anfordern und beraten lassen

Wer plant, vorzeitig in Altersrente zu gehen und Abschläge auszugleichen, sollte folgendes beachten:

Um Abschläge auszugleichen, benötigen Versicherte vorab eine „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ (Formular V0210 und V0211). Um zu erfahren, ab wann ein Anspruch auf Altersrente besteht, sollte auch eine allgemeine Rentenauskunft vorliegen. Beide Auskünfte können über die Online-Dienste angefordert werden.

Zusätzlich sollte man sich vorher bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Speyer, Kaiserslautern, Mainz, Bad Kreuznach, Trier, Koblenz oder Andernach beraten lassen. Einen Termin vereinbart man am besten telefonisch. 

Höhere Rente und mögliche Steuerersparnis

Übrigens: Sollten sich später die Pläne ändern und man doch nicht vorzeitig in Altersrente gehen, gehen die Sonderzahlungen nicht verloren. Im Gegenteil: Sie erhöhen auch dann die spätere Rente.

Außerdem können die Sonderzahlungen als Aufwendungen für die Altersvorsorge bei der Steuer geltend gemacht werden. Konkrete Auskünfte hierzu erteilen Lohnsteuerhilfevereine, Steuerberater oder Finanzämter. 

So hoch sind die Abschläge

Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns betragen die Abschläge 0,3 Prozent der Rente. Wer also ein Jahr früher in Rente geht, muss einen Abschlag von 3,6 Prozent in Kauf nehmen. Dieser Abschlag gilt für die gesamte Zeit des Rentenbezugs und auch für eine anschließende Hinterbliebenenrente.