Deutsche Rentenversicherung

Seit April 2018: Neue Meldepflicht für selbständige Handwerker

Datum: 14.05.2018

Für Handwerker gelten ab dem 1. April 2018 neue Meldepflichten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung: Sie müssen dem Träger mitteilen, wenn sie nachträglich einen Befähigungsnachweis erworben haben oder einen handwerklichen Nebenbetrieb als Hauptbetrieb fortführen. Die Meldung ist innerhalb von drei Monaten abzugeben. Eine Mitteilung durch den Selbständigen ist nicht erforderlich, wenn diese bereits durch die Handwerkskammer erfolgt ist. Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig macht, ist pflichtversichert über die Deutsche Rentenversicherung. Die Handwerkskammer meldet die Eintragung in die Handwerksrolle an den Rentenversicherungsträger. Da die Handwerkskammern aber insbesondere bei nachträglichen Änderungen nicht alle relevanten Tatbestände melden, sollten selbständige Handwerker in diesen Fällen auf Nummer sicher gehen und eine Meldung an den zuständigen Rentenversicherungsträger abgeben. So können eventuelle Geldbußen und Beitragsnachforderungen vermieden werden.

Weitere Informationen gibt es bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Saarland, am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800 und im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-saarland.de.