Deutsche Rentenversicherung

Grundsätze für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung; gültig ab: 01.01.2023

gültig ab: 01.01.2023

Stand 08.07.2022

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in den nachfolgenden Grundsätzen den Aufbau der Datensätze und der Datenbausteine sowie die Übermittlung der Arbeitgeberdaten zum Zweck der Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) im Rahmen des Verfahrens elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP).

Diese Grundsätze gelten für

  • den Aufbau und die Übermittlung der maschinell generierten Daten aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen (§ 28p Abs. 6a SBG IV),
  • den Aufbau und die Übermittlung der Daten aus Systemen der betrieblichen Finanzbuchhaltung (§ 28p Abs. 6a SBG IV),
  • den Aufbau und die Bereitstellung von Grunddaten für Meldekorrekturen,
  • die Bereitstellung von Prüfergebnissen mittels Datenübertragung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Beitragsverfahrensverordnung (BVV)).

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