Deutsche Rentenversicherung

Grundsätze für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung; gültig ab: 01.01.2025

gültig ab: 01.01.2025

Stand 17.05.2024

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in den nachfolgenden Grundsätzen den Aufbau der Datensätze und der Datenbausteine sowie die Übermittlung der Arbeitgeberdaten zum Zweck der Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) im Rahmen des Verfahrens elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP).

Diese Grundsätze gelten für

  • den Aufbau und die Übermittlung der maschinell generierten Daten aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen (§ 28p Abs. 6a SBG IV),
  • den Aufbau und die Übermittlung der Daten aus Systemen der betrieblichen Finanzbuchhaltung (§ 28p Abs. 6a SBG IV),
  • den Aufbau und die Bereitstellung von Grunddaten für Meldekorrekturen,
  • die Bereitstellung von Prüfergebnissen mittels Datenübertragung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Beitragsverfahrensverordnung (BVV)).

Herunterladen

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK