Deutsche Rentenversicherung

Geringfügigkeits - Richtlinien

Stand 24.08.2006 Zur Zeit kostenlos

Die für die Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnter Beschäftigungen maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze beträgt seit dem 1. April 2003 unverändert 400 EUR. Für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Hierbei wird allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung werden geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.

Die Regelungen sind in der anhängenden Publikation ausführlich erläutert.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 14.10.2009 aktualisiert.

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