Deutsche Rentenversicherung

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)

Stand 20.12.2012 Zur Zeit kostenlos

Die versicherungsrechtliche Beurteilung geringfügig entlohnter Beschäftigungen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert. Die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen wird von bisher 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Gleichzeitig sind nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr versicherungsfrei in der Rentenversicherung, sondern rentenversicherungspflichtig. Sie haben aber die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beantragen. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, gelten umfangreiche Bestandsschutzregelungen. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben geringfügig entlohnte Beschäftigte weiterhin versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Auswirkungen der Gesetzesänderungen beraten und die Geringfügigkeits-Richtlinien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen sowie zwischenzeitlich ergangener Besprechungsergebnisse überarbeitet.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 12.11.2014 aktualisiert.

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