Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnissen zusammen, die in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, sind sie für die Beitragsberechnung so zu vermindern, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die Aufteilung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte richtet sich nach den Gemeinsamen Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen. Diese Grundsätze wurden aufgrund von gesetzlichen Verfahrensänderungen geändert. Die neuen Grundsätze sind ab 01.01.2015 anzuwenden und ersetzen die Grundsätze vom 23.11.2011, die für Zeiten bis zum 31.12.2014 unverändert gelten.