Altersrenten
Versichertenrenten beginnen von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Wird der Rentenantrag nach Ablauf von drei Monaten, und somit verspätet gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat.
Erwerbsminderungsrenten
Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung werden grundsätzlich als befristete Renten gewährt. Diese beginnen grundsätzlich frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Besteht ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage, können diese Renten auch vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden, wenn entweder die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist. In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.
- Der Rentenbeginn hängt von der Art der Altersrente ab. Mehr Informationen erhalten Sie hier.
- Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema "Hinausschieben des Rentenbeginns in der Rentenversicherung".
- Nutzen Sie unsere Online-Rechner.
Wann Sie Ihre Altersrente bekommen können
Voraussetzungen | Regelaltersrente | Altersrente für
langjährig Versicherte | Altersrente für
besonders langjährig Versicherte | Altersrente für
schwer-
behinderte
Menschen |
Mindestalter
(vorzeitige Rente mit Abschlag) | 65 - 67
(vorzeitige Rente nicht möglich) | 63 | 63
(ab Jahrgang 1953 schrittweise steigend,
vorzeitige Rente nicht möglich) | 60
(ab Jahrgang 1952 schrittweise steigend) |
Normale Altersgrenze | 65 - 67
(ab Jahrgang 1947 schrittweise steigend) | 65 - 67
(ab Jahrgang 1949 schrittweise steigend) | 63 - 65
(ab Jahrgang 1953 schrittweise steigend) | 63 - 65
(ab Jahrgang 1952 schrittweise steigend) |
Wartezeit
(Mindest-
versicherungs-
zeit)
| 5 Jahre | 35 Jahre | 45 Jahre | 35 Jahre |
Anrechenbare Zeiten (u.a.) | Beitrags- und Ersatzzeiten
Zeiten aus Versorgungs-
ausgleich
(nach Ehescheidung) oder
Rentensplitting,
Beitrags- und Ersatzzeiten,
Zeiten aus Versorgungs-
ausgleich
oder Rentensplitting und aus Minijobs | Beitrags- und Ersatzzeiten,
Anrechnungs- und Berück-
sichtigungsz-
eiten,
Zeiten aus Versorgungs-
ausgleich (nach Ehescheidung) oder
Beitrags- und Ersatzzeiten,
Zeiten aus Versorgungs-
ausgleich oder
Rentensplitting und aus Minijobs,
Anrechnungs- und Berück-
sichtigungs-
zeiten | Pflichtbeitrags-
zeiten für versicherte Beschäftigung/
Tätigkeit,
Zeiten mit Berücks-
ichtigungs- und Ersatzzeiten,
Zeiten aus Minijobs,
Zeiten des Bezugs von Entgeltersatz-
leistungen (ohne Zeiten des Bezugs von ALG II) und
freiwillige Beiträge (erst nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen) | Beitrags- und Ersatzzeiten,
Zeiten aus Versorgung-
sausgleich
oder Rentensplitting und
aus Minijobs, Anrechnungs-
und Berücks-
ichtigungszeiten |
Besonderheit | keine | keine | Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor der Rente
können nur bei Insolvenz oder Geschäfts-
aufgabe des Arbeitgebers
anerkannt werden. | Schwer-
behinderung
(GdB 50, vom Versorgungsamt
nachgewiesen),
bei Versicherten bis Jahrgang 1950
auch Berufs- oder
Erwerbs-
unfähigkeit
ausreichend |
Damit alles reibungslos klappt: So stellen Sie Ihren Rentenantrag richtig.
Während der Bearbeitung erhalten Sie Unterstützung durch Hinweise, Erläuterungen und Plausibilitätsprüfungen.
Sollte Ihnen die Rentenzahlung nicht am jeweils letzten Bankarbeitstag eines Monats gutgeschrieben worden sein, wenden Sie sich bitte an den Rentenservice der Deutschen Post. Unter diesem Link finden sie nähere Informationen und in der Frage "Was muss ich tun, wenn ich eine Rentenzahlung nicht erhalten habe?" die benötigten Kontaktdaten.
Es ist zu beachten, welche Rente Sie beziehen
Altersrente
Seit dem 01.01.2023 wird auf alle Altersrenten kein Erwerbs-Einkommen mehr angerechnet.
Hinterbliebenenrente
- Bei der Witwen- / Witwerrente oder Erziehungsrente wird nach dem sog. Sterbevierteljahr Einkommen oberhalb eines Freibetrags zu 40 % auf die Rente angerechnet. Der monatliche Freibetrag beträgt aktuell (Stand 01.07.2024) 1.038,05 €, er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 220,19 €. Bei Bezug einer Waisenrente darf uneingeschränkt hinzuverdient werden.
- Weitere umfassende rechtliche Informationen mit genauen Zahlen und Beispielen zu den Einkommensarten finden Sie im Ratgeber der Deutschen Rentenversicherung, den Sie hier herunterladen können.
Erwerbsminderungsrente
Hier ist die Hinzuverdienstregelung bei voller und teilweiser Rente zu unterscheiden.
- Rente wegen voller Erwerbsminderung:
- Derzeit (Stand 01.01.2024) gilt eine Hinzuverdienstgrenze von jährlich 18.558,75 €.
Sie wird jährlich automatisch angepasst. - Folgende Einkommen werden als Hinzuverdienst gewertet und ggf. zusammengezählt:
Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkommen, Verletztengeld und Übergangsgeld der Unfallversicherung. Als Hinzuverdienst gilt hier nicht das gezahlte Geld, sondern das Einkommen, das der Sozialleistung zugrunde liegt.
- Rente wegen teilweise Erwerbsminderung
- Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet. Sie beträgt jedoch mindestens 37.117,50 € ) Stand 01.01.2024.
- Welche Einkommen als Hinzuverdienst gewertet und ggf. zusammengezählt werden, können Sie unserem Flyer entnehmen.
- Berechnung der vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente über unsere Onlinerechner (Hinzuverdienstrechner)
Unsere Expertinnen und Experten stehen Ihnen auch ohne Termin für Ihre Fragen am kostenlosen Servicetelefon zur Verfügung.
Sie erreichen uns direkt unter 0800 100 4800.
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