Wann kann ich in Rente gehen (mit oder ohne Abschlag) und wie hoch ist meine Rente?
Altersrenten
- Der Rentenbeginn hängt von der Art der Altersrente ab. Mehr Informationen erhalten Sie auf dieser Seite.
- Nutzen Sie unsere Online-Rechner (z.B. Rentenhöhenrechner, Rentenbeginnrechner) um mehr über Ihren individuellen Rentenanspruch zu erfahren.
- Für eine umfassende Übersicht über die Berücksichtigung und Anrechnung von gewissen Zeiträumen für die jeweilige Altersrente klicken Sie bitte auf diesen Link.
- Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema "Hinausschieben des Rentenbeginns in der Rentenversicherung".
- Die Deutsche Rentenversicherung bietet zu dieser Thematik auch Online-Vorträge an. Diese finden Sie unter diesem Link.
Erwerbsminderungsrenten
- Informationen zum Eintritt und den Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente finden Sie auf dieser Seite.
- Die Deutsche Rentenversicherung bietet zu dieser Thematik auch Online-Vorträge an. Diese finden Sie unter diesem Link.
Hinterbliebenenrenten
- Informationen zu den Hinterbliebenenrenten finden Sie auf dieser Seite.
- Die Deutsche Rentenversicherung bietet zu dieser Thematik auch Online-Vorträge an.
Wann Sie Ihre Altersrente bekommen können
Voraussetzungen | Regelaltersrente | Altersrente für langjährig Versicherte | Altersrente für besonders langjährig Versicherte | Altersrente für schwer- behinderte Menschen |
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Mindestalter (vorzeitige Rente mit Abschlag) | 65 - 67 (vorzeitige Rente nicht möglich) | 63 | 63 (ab Jahrgang 1953 schrittweise steigend, vorzeitige Rente nicht möglich) | 60 (ab Jahrgang 1952 schrittweise steigend) |
Normale Altersgrenze | 65 - 67 (ab Jahrgang 1947 schrittweise steigend) | 65 - 67 (ab Jahrgang 1949 schrittweise steigend) | 63 - 65 (ab Jahrgang 1953 schrittweise steigend) | 63 - 65 (ab Jahrgang 1952 schrittweise steigend) |
Wartezeit | 5 Jahre | 35 Jahre | 45 Jahre | 35 Jahre |
Anrechenbare Zeiten (u.a.) | Beitrags- und Ersatzzeiten Zeiten aus Versorgungs- ausgleich (nach Ehescheidung) oder Rentensplitting, Beitrags- und Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungs- ausgleich oder Rentensplitting und aus Minijobs | Beitrags- und Ersatzzeiten, Anrechnungs- und Berück- sichtigungsz- eiten, Zeiten aus Versorgungs- ausgleich (nach Ehescheidung) oder Beitrags- und Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungs- ausgleich oder Rentensplitting und aus Minijobs, Anrechnungs- und Berück- sichtigungs- zeiten | Pflichtbeitrags- zeiten für versicherte Beschäftigung/ Tätigkeit, Zeiten mit Berücks- ichtigungs- und Ersatzzeiten, Zeiten aus Minijobs, Zeiten des Bezugs von Entgeltersatz- leistungen (ohne Zeiten des Bezugs von ALG II) und freiwillige Beiträge (erst nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen) | Beitrags- und Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgung- sausgleich oder Rentensplitting und aus Minijobs, Anrechnungs- und Berück- sichtigungszeiten |
Besonderheit | keine | keine | Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor der Rente können nur bei Insolvenz oder Geschäfts- aufgabe des Arbeitgebers anerkannt werden. | Schwer- behinderung (GdB 50, vom Versorgungsamt nachgewiesen), bei Versicherten bis Jahrgang 1950 auch Berufs- oder Erwerbs- unfähigkeit ausreichend |
Gibt es Möglichkeiten, zusätzlich Geld in die RV einzuzahlen?
Für eine freiwillige Einzahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es unterschiedliche Anlässe: Ist man beschäftigt und pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung, gibt es zwei Optionen.
Bis zum 45. Geburtstag: Sie können Beiträge für Ausbildungszeiten nachzahlen.
Wenn durch Zeiten der Schulausbildung Lücken entstehen, können freiwillige Beiträge nachgezahlt werden. Möglich ist dies für alle Versicherten, die noch nicht älter als 45 Jahre sind. In einem gewissen Rahmen können Sie für ihre nach dem 16. Geburtstag liegenden Schulzeiten, die weder bereits mit Beiträgen belegt sind, noch als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, freiwillige Beiträge nachzahlen. Detaillierte Informationen dazu erhalten Sie in unserem Flyer:
- Flyer "Nachzahlung bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres für nicht anrechenbare schulische Ausbildungszeiten"
- V0080 - Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten
Ab dem 50. Geburtstag:
Wer bereits vor der Regelaltersrente in eine vorgezogene Altersrente gehen kann, darf die ggf. anfallenden Abschläge durch eine oder mehrere Sonderzahlungen ab dem 50. Geburtstag ausgleichen.
- V0210 - Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
- Häufige Fragen - Rentenabschläge mit Sonderzahlungen ausgleichen
Freiwillige Beiträge
Ist man nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung, kann man unter bestimmten Voraussetzungen freiwillige Beiträge zahlen. Wer in Deutschland wohnt, mindestens 16 Jahre alt ist und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig ist, kann sich bei der Deutschen Rentenversicherung freiwillig versichern. Dies gilt zum Beispiel für Selbstständige, Freiberufler oder nicht erwerbstätige Erwachsene, wie etwa Hausfrauen. Auch Deutsche, die im Ausland wohnen, können freiwillige Beiträge zahlen.
Wer bereits Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt, kann sich, wie oben erwähnt, nicht zusätzlich freiwillig versichern.
Freiwillige Beiträge dürfen Sie auch nicht zahlen, wenn Sie eine volle Altersrente bekommen und bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Erhalten Sie eine volle Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder eine Altersteilrente, können Sie sich freiwillig versichern. Die Beiträge werden allerdings erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt.
Weitere Informationsmaterialien finden Sie untenstehend.
Wie beantrage ich meine Rente?
Damit alles reibungslos klappt: So stellen Sie Ihren Rentenantrag richtig.
Während der Bearbeitung erhalten Sie Unterstützung durch Hinweise, Erläuterungen und Plausibilitätsprüfungen.
Wer kann mir weiterhelfen, wenn ich Fragen zu einem Antrag oder einem laufenden Verfahren habe?
- Wir werden Ihr Anliegen schnellstmöglich prüfen und bearbeiten. Dies kann je nach Umfang und Arbeitsaufwand einige Zeit (z. B. bei Rente drei bis vier Monate) dauern. Die Bearbeitungsdauer ist auch abhängig von anderen Stellen, beispielsweise von Ihrer Krankenversicherung. Bei Rückfragen wird sich unsere Sachbearbeitung mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Oder erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Sachbearbeitung (sofern Ihnen die Durchwahlnummer bekannt ist). Alternativ können Sie beim Servicetelefon Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers nachfragen. Die jeweiligen Rufnummern finden Sie auf dieser Seite.
- Für Sachstandsanfragen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular für persönliche Anliegen.
Ich habe meine Rentenzahlung nicht erhalten, wer kann mir helfen?
Sollte Ihnen die Rentenzahlung nicht am jeweils letzten Bankarbeitstag eines Monats gutgeschrieben worden sein, wenden Sie sich bitte an den Rentenservice der Deutschen Post. Diesen erreichen Sie telefonisch unter: 0221 5692-444.
Unter diesem Link finden sie nähere Informationen und unter der Frage "Was muss ich tun, wenn ich eine Rentenzahlung nicht erhalten habe?" ggf. benötigte weitere Kontaktdaten.
Wird mein Einkommen auf meine Rente angerechnet?
Es ist zu beachten, welche Rente Sie beziehen
Altersrente
Seit dem 01.01.2023 wird auf alle Altersrenten kein Erwerbseinkommen mehr angerechnet.
Erwerbsminderungsrente
Hier ist die Hinzuverdienstregelung bei voller und teilweiser Rente zu unterscheiden.
Die jährlichen Hinzuverdienstgrenzen und welche Einkommen als Hinzuverdienst gewertet und ggf. zusammengezählt werden, können Sie unserem Flyer entnehmen.
Die Berechnung der vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente können Sie über unsere Onlinerechner (Hinzuverdienstrechner) durchführen.
Weitere Informationen können Sie auch unserem Artikel zu Erwerbsminderungsrenten entnehmen.
Hinterbliebenenrente
- Bei der Witwen- / Witwerrente oder Erziehungsrente wird nach dem sog. Sterbevierteljahr Einkommen oberhalb eines Freibetrags zu 40 % auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um einen weiteren jährlich festgelegten Betrag. Weitere umfassende rechtliche Informationen mit genauen Zahlen und Beispielen zu den Einkommensarten finden Sie im Ratgeber der Deutschen Rentenversicherung, den Sie auf unserer Seite herunterladen können. Einzelheiten zur Anrechnung von Einkünften auf Hinterbliebenenrenten finden Sie ebenfalls in unserer Broschüre.
- Bei Bezug einer Waisenrente darf uneingeschränkt hinzuverdient werden.
Welche Auswirkung hat es auf die gesetzliche Rentenversicherung, wenn ich im Ausland arbeite oder wenn ich als Rentner ins Ausland verziehe?
- Lesen Sie auf dieser Seite, welche Auswirkungen es hat, wenn man im Ausland arbeitet.
- Grundsätzlich werden die Renten auch ins Ausland gezahlt. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite.
Wie bekomme ich meine Renteninformation, Rentenauskunft oder Versicherungsverlauf? Wie kann ich meine Adresse oder Bankverbindung ändern?
- Sie möchten Ihren Versicherungsverlauf, Ihre Renteninformation oder Ihre Rentenauskunft sofort online abrufen? Dann registrieren Sie sich bitte in unserem Kundenportal. Nach der Authentifizierung können Sie das gewünschte Dokument und viele weitere persönliche Informationen direkt online einsehen.
- Auch ohne das Anlegen eines Benutzerkontos im Kundenportal können Sie Dokumente anfordern: Nutzen Sie hierfür unsere Online-Services ohne Registrierung. Geben Sie einfach die Versicherungsnummer und Ihre persönlichen Daten ein und wir senden Ihnen die gewünschten Dokumente in wenigen Tagen per Post zu.
- Online-Services: Meine Anschrift hat sich geändert. Ich habe eine neue Bankverbindung. Wie kann ich das der Rentenversicherung mitteilen?
- In unserem Glossar werden Ihnen viele Fachbegriffe wie "Versicherungsverlauf, Renteninformation und Rentenauskunft" einfach und verständlich erklärt.
Ich bin selbstständig, muss oder kann ich Beiträge zahlen?
- Beachten Sie bitte, wenn Sie selbstständig sind: Für bestimmte selbstständige Tätigkeiten müssen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Über den umfassenden Versicherungsschutz von Selbstständigen, den die Deutsche Rentenversicherung bietet, können Sie sich unter diesem Link einen Überblick verschaffen.
- Wer es noch genauer wissen möchte, kann in unserer Broschüre nachlesen.
- Wer als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig ist, kann – in den ersten 5 Jahren – einen Antrag auf Versicherungspflicht für Selbstständige stellen.
Ich bin krank. Wie kann mir die Rentenversicherung helfen?
- Durch Leistungen zur Rehabilitation können wir Ihnen die Rückkehr ins Berufsleben ermöglichen.
- Falls Sie trotz dieser Maßnahmen nicht oder nicht mehr in vollem Umfang arbeiten können, können Sie eine Erwerbsminderungsrente beantragen.
- Wie hoch wäre diese Rente? Die Höhe einer vollen Erwerbsminderungsrente finden Sie auf der Renteninformation, die Ihnen jedes Jahr automatisch zugeschickt wird. Die teilweise Erwerbsminderungsrente ist halb so hoch. Sie haben keine Renteninformation? Dann können Sie diese unter diesem Link anfordern.
- Wie stelle ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente?
Ihre Frage war nicht dabei?
Unsere Expertinnen und Experten stehen Ihnen auch ohne Termin für Ihre Fragen am kostenlosen Servicetelefon zur Verfügung.
Sie erreichen uns direkt unter 0800 1000 4800.
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