Deutsche Rentenversicherung

Entgeltgrenze für Minijobs steigt auf 520 Euro monatlich - Fragen und Antworten

Stand: 01.11.2022

Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juni 2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde zugestimmt. Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, so dass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum jeweils aktuell geltenden Mindestlohn möglich ist. Erhöhungen des Mindestlohns führen zukünftig automatisch zu einer Erhöhung der Entgeltgrenze für Minijobs.

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob liegt vor, wenn der monatliche Verdienst aus dieser Beschäftigung regelmäßig nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Bis 30. September 2022 lag diese bei 450 Euro monatlich. Zum 1. Oktober 2022 wurde die Geringfügigkeitsgrenze auf 520 Euro im Monat angehoben.

Warum wurde die Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Oktober 2022 angehoben?

Die Geringfügigkeitsgrenze lag zuletzt bei 450 Euro monatlich und wurde zum 1. Oktober 2022 an den auf 12 Euro je Stunde gestiegenen Mindestlohn angepasst. Damit soll Minijobbern eine Beschäftigung mit Mindestlohnvergütung bis zu 10 Wochenstunden ermöglicht werden. Zukünftige Mindestlohnerhöhungen führen automatisch zu einer entsprechenden Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze. Minijobber mit einer Mindestlohnvergütung müssen damit bei steigendem Mindestlohn nicht mehr ihre Arbeitszeit reduzieren, um die Geringfügigkeitsgrenze weiterhin einzuhalten.

Wie berechnet sich die dynamische Geringfügigkeitsgrenze?

Der gesetzliche Mindestlohn wird mit 130 vervielfacht und durch drei geteilt. Dies entspricht der monatlichen Vergütung von 10 Arbeitsstunden je Woche zum Mindestlohn. Der sich daraus ergebende Betrag wird auf volle Euro aufgerundet. Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12 Euro brutto je Stunde. Daraus ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro.

Wie wirkt sich eine Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf die Rentenversicherungspflicht aus?

Gar nicht. Die Rentenversicherungspflicht bleibt weiterhin bestehen. Es besteht aber nach wie vor die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Liegt bereits eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor, bleibt diese auch bei einer Erhöhung des Verdienstes bis zur jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze bestehen.

Ändert sich bei einer Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze der Eigenbetrag zur Rentenversicherung?

Minijobber zahlen weiterhin zusätzlich zum pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers, der 15 Prozent beträgt, einen Eigenbeitrag in Höhe von aktuell 3,6 Prozent. Bei einem monatlichen Verdienst von 520 Euro liegt der Eigenbetrag so bei 18,72 Euro. Liegt der Verdienst unter 175 Euro im Monat, ist vom Minijobber für den tatsächlichen Verdienst ein Eigenbetrag von 3,6 Prozent und für die Differenz vom tatsächlichen Verdienst bis 175 Euro der volle Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent zu zahlen. Für Minijobber in Privathaushalten gelten andere Beiträge.

Welche Auswirkung hat eine Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf meine zukünftige Rente?

Erhöht sich mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auch Ihr monatlicher Verdienst, werden entsprechend höhere Beiträge gezahlt. Dies wirkt sich positiv auf die Höhe Ihrer späteren Rente aus.

Kann ich mich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Im Rahmen eines Minijobs können Sie sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Den Antrag stellen Sie bei Ihrem Arbeitgeber.

Ich verdiene zwischen 450 Euro und 520 Euro. Was hat sich für mich ab 1. Oktober 2022 geändert?

Seit 1. Oktober 2022 gelten für Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung die Regelungen für Minijobs und somit auch das Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Der Befreiungsantrag ist beim Arbeitgeber zu stellen. Bei Minijobs im Privathaushalt gilt bis zum 31. Dezember 2023 einer Übergangsregelung. Um zu vermeiden, dass Sie den normalerweise höheren Eigenanteil von 13,6 Prozent zahlen müssen, gelten für Sie bis dahin die bisherigen besonderen Beitragsregelungen für den Übergangsbereich.

In der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung bleiben Sie bis zum 31. Dezember 2023 ebenfalls versicherungspflichtig und genießen weiterhin den vollen Versicherungsschutz. Sie zahlen weiterhin die reduzierten Beiträge nach den bisherigen besonderen Beitragsregelungen für den Übergangsbereich. Sie haben aber die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dieser Antrag ist für die Kranken- und Pflegeversicherung bei der Krankenkasse und für die Arbeitslosenversicherung bei der Agentur für Arbeit zu stellen.

Was passiert, wenn ich regelmäßig mehr als 520 Euro monatlich verdiene?

Bei einem regelmäßigen Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Liegt der Verdienst zwischen 520 Euro und 1.600 Euro (ab 2023 gilt die Grenze 2.000 Euro) handelt es sich um einen sogenannten Midijob. Midijobs sind anders als Minijobs voll sozialversicherungspflichtig. Der Sozialversicherungsbeitrag ist für den Arbeitnehmer jedoch zunächst reduziert und steigt von 0 Euro bei 520 Euro Monatsverdienst mit zunehmendem Verdienst auf den vollen Beitragsanteil bei 1.600 Euro Monatsverdienst (ab 2023 bei 2.000 Euro Monatsverdienst).

Wird auch die Höchstgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich angehoben?

Bis 30. September 2022 galten Arbeitnehmer, die regelmäßig zwischen 450 und 1.300 Euro verdienten, als Midijobber. Bei einem Verdienst innerhalb dieses sogenannten Übergangsbereichs zahlen Midijobber einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht. Auch der Übergangsbereich wurde angehoben und liegt seit 1. Oktober 2022 zwischen 520 und 1.600 Euro und ab Januar 2023 zwischen 520 und 2.000 Euro.

Ich habe bisher zwischen 1.300 und 1.600 Euro verdient und volle Beiträge gezahlt. Gilt für mich der seit 1. Oktober 2022 neue Übergangsbereich automatisch oder muss ich diesen beantragen?

Sie müssen nichts veranlassen. Ihr Arbeitgeber führt Sie ab 1. Oktober 2022 automatisch im Übergangsbereich und behält geringere Beiträge zur Sozialversicherung von Ihrem Gehalt ein.

Ab wann ändert sich die Geringfügigkeitsgrenze für Selbstständige?

Für Selbstständige ist die Geringfügigkeitsgrenze, welche am 1. Januar eines Jahres gilt, für das gesamte Kalenderjahr gültig. Somit ändert sich die Geringfügigkeitsgrenze für Selbstständige zum 1. Januar 2023.

Ich bin selbstständig tätig und versicherungspflichtig. Aufgrund meines geringfügigen Arbeitseinkommens zahle ich bisher den Mindestbeitrag. Ab wann steigt mein Rentenversicherungsbeitrag?

Der Mindestbeitrag für versicherungspflichtige Selbstständige mit einem geringfügigen Arbeitseinkommen orientiert sich weiterhin an der Geringfügigkeitsgrenze orientieren. Dabei richtet man sich im ganzen Kalenderjahr nach der geltenden Geringfügigkeitsgrenze, welche am 1. Januar des Jahres gilt. Mit der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 EUR monatlich steigt auch der Mindestbeitrag zum 1. Januar 2023. Über die konkrete Höhe des neuen Mindestbeitrags werden Sie wie gewohnt im Dezember dieses Jahres unterrichtet.

Ich bin freiwillig versichert und zahle den Mindestbeitrag. Ab wann steigt dieser?

Der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte orientiert sich an der Geringfügigkeitsgrenze. Dabei richtet man sich im ganzen Kalenderjahr nach der geltenden Geringfügigkeitsgrenze, welche am 1. Januar des Jahres gilt. Mit der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 EUR monatlich steigt auch der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte zum 1. Januar 2023 und wird daher entsprechend angepasst.

Wie erfahre ich, welchen Beitrag ich ab 1. Januar 2023 zahlen muss?

Wie bisher auch, erhalten Sie rechtzeitig im Dezember eine schriftliche Mitteilung über die ab Januar geltenden Mindest- und Höchstbeiträge.

Ich beziehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und habe bisher auf 450 Euro-Basis hinzuverdient. Darf ich jetzt monatlich 520 Euro verdienen?

Sie dürfen neben Ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zu 6.300 Euro jährlich hinzuverdienen ohne das Ihrer Rente gekürzt wird. Die Höhe des monatlichen Verdienstes ist nicht ausschlaggebend, sofern Sie weniger als 3 Stunden täglich oder weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten. Nach Plänen der Bundesregierung soll die Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsminderungsrenten ab Januar 2023 erhöht werden.

Stand: 01.11.2022

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