Deutsche Rentenversicherung

Pflegeversicherung von Rentnerinnen und Rentnern

Fragen und Antworten

Stand: 1. April 2025

Rentnerinnen und Rentner sind im Ruhestand oft genauso kranken- und pflegeversichert wie im bisherigen Erwerbsleben. Die Art der Pflegeversicherung ist dabei von der Art des Krankenversicherungsverhältnisses abhängig. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind bei ihrer Krankenkasse sowohl kranken- als auch pflegeversichert.

Privat krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner müssen selbst mit einem privaten Versicherungsunternehmen einen gesonderten Versicherungsvertrag für Pflegeleistungen abschließen.

Wie die Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt werden, wie hoch sie sind und welche Rolle Kinder bei der Beitragsberechnung spielen, erfahren Sie in unserem Fragen-Antworten-Katalog zur Pflegeversicherung.

Die aktuellen Beitragssätze können Sie unserem Schaubild zur Pflegeversicherung entnehmen.

Beitragssätze in der Pflegeversicherung

Wer zahlt die Beiträge zur Pflegeversicherung?

Den Beitrag zur Pflegeversicherung tragen Sie als Rentnerin oder Rentner allein.

Für alle Rentnerinnen und Rentner, die Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung sind, werden die Beiträge zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung direkt von der Deutschen Rentenversicherung an die Krankenkasse abgeführt.

Erhalten in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner mehrere Renten, zum Beispiel neben einer Altersrente auch eine Witwen- oder Witwerrente, wird für jede dieser Renten ein Beitrag gezahlt.

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner müssen die Beiträge selbst an Ihre Pflegekasse überweisen.

Wie hoch ist mein Beitrag zur Pflegeversicherung?

Der Beitrag zur Pflegeversicherung errechnet sich für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung aus einem Beitragssatz, der davon abhängt, ob und wie viele Kinder sie haben. Auch das Alter der Kinder spielt eine Rolle. Der Allgemeine Beitragssatz beträgt zurzeit 3,6 Prozent erhöht durch den Zuschlag für Kinderlose.

Die aktuellen Beitragssätze können Sie unserem Schaubild zur Pflegeversicherung entnehmen.

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Warum wird der Beitrag zur Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder gestaffelt?

Mit dieser Beitragsstaffelung wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 umgesetzt.

Nach dieser Entscheidung ist es mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass Eltern in der Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder die gleichen Beiträge zahlen.

Mit der zum 1. Juli 2023 eingeführten Beitragsstaffelung für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren soll der zusätzliche wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt werden, der in dieser Zeit typischerweise anfällt

Wie die Beitragsstaffelung funktioniert, können Sie unserem Schaubild zur Pflegeversicherung entnehmen.

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Wie hoch ist der Beitragssatz für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern?

Der Beitragssatz für Rentnerinnen und Rentner wird nach der Anzahl und dem Alter ihrer Kinder gestaffelt. Für Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren wird ein Beitragsabschlag berücksichtigt. Dieser beträgt ab dem zweiten bis zum fünften Kind jeweils 0,25 Prozent, bei fünf und mehr Kindern also maximal 1,0 Prozent.

Die aktuellen Beitragssätze können Sie unserem Schaubild zur Pflegeversicherung entnehmen.

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Wird der Beitragsabschlag automatisch berücksichtigt?

Ja.  Die Deutsche Rentenversicherung fragt die Kinderzahl bei der Finanzverwaltung ab und berücksichtigt diese automatisch. Betroffene erhalten einen Bescheid. Wenn Sie bis Herbst 2025 keinen Bescheid erhalten haben, obwohl Sie mindestens zwei Kinder unter 25 Jahren haben, sollten Sie uns dies schriftlich mitteilen.

Ab wann wird der nach Kinderzahl gestaffelte Beitragsabschlag bei der Rente berücksichtigt?

Die Beitragsabschläge für Eltern mit mindestens 2 Kindern unter 25 Jahren werden bei einer erstmaligen Rentengewährung ab April 2025 berücksichtigt. Dies wird im Rentenbescheid auf der Seite „Berechnung der Rente“ dargestellt.

Bei Renten, die vor April 2025 begonnen haben, gilt: Beträge, die seit dem 1. Juli 2023 zu viel erhoben wurden, werden den betroffenen Rentnerinnen und Rentnern von der Deutschen Rentenversicherung zurückgezahlt. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Die Rückzahlung erfolgt bis Juni 2025; hierzu wird es eine schriftliche Information an die Rentnerinnen und Rentner geben.

Ab diesem Zeitpunkt zu viel erhobenen Beiträge werden den betroffenen Rentnerinnen und Rentnern von der Deutschen Rentenversicherung bis spätestens 30. Juni 2025 zurückgezahlt. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Warum konnte der Beitragsabschlag nicht schon seit Juli 2023 berücksichtigt werden?

Das Gesetz sah die Entwicklung eines digitalen Verfahrens vor, mit dem die Daten zur Anzahl der Kinder verwaltungs- und bürokratiearm übertragen werden sollten. Die Programmierung und Umsetzung eines solchen Verfahrens war angesichts der Schnittstellen zu weiteren Beteiligten sehr komplex und benötigte eine ausreichende Vorlaufzeit und Testphase. Seit 1. April 2025 ist das Verfahren nun im Einsatz.

Wie funktioniert das digitale Verfahren?

Bei Eingang eines Rentenantrages fragt der Rentenversicherungsträger beim Bundeszentralamt für Steuern per digitalem Datenaustausch die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder bis zum 25. Lebensjahr ab. Neben der Rückmeldung zum aktuellen Stand werden auch künftige Änderungen mitgeteilt. Die Daten werden vom Rentenversicherungsträger umgesetzt, so dass für die bei der Finanzverwaltung bekannten Kinder kein Antrag oder Nachweis benötigt wird.

Wie werde ich über den für mich gültigen Beitragssatz informiert?

Die Deutsche Rentenversicherung informiert seit April 2025 über die Berücksichtigung von Kindern und die Erstattung von Beiträgen.

Betroffene erhalten einen Bescheid, der auflistet, warum die Rente neu berechnet wurde, wie viele Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt werden und wie hoch die Rente jetzt ist. Die Zahl der berücksichtigten Kinder finden Sie im Bescheid auf der Seite „Berechnung der Rente“.

Wie und wann werden die zu viel erhobenen Beiträge zurückgezahlt?

Der Bescheid über die Neuberechnung der Rente listet auch die zu viel gezahlten Beiträge auf. Diese werden mit 4 Prozent verzinst. Der durch die Rentenversicherung zurückzuzahlende Betrag wird schnellstmöglich überwiesen. Informationen hierzu finden Sie im Bescheid auf der Seite „Berechnung der Rente“.

Wie lange wird ein nach der Kinderzahl gestaffelter Beitragsabschlag berücksichtigt?

Ein nach der Kinderzahl gestaffelter Beitragsabschlag wird so lange berücksichtigt, wie Beiträge aus der Rente zu zahlen sind und mindestens 2 Kinder der Rentnerin oder des Rentners unter 25 Jahre alt sind. Danach gilt der allgemeine Beitragssatz.

Die aktuellen Beitragssätze können Sie unserem Schaubild zur Pflegeversicherung entnehmen.

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Was passiert, wenn ein Kind 25 Jahre alt wird?

Nachdem ein Kind, das bislang bei der Beitragsstaffelung berücksichtigt wurde, 25 Jahre alt geworden ist, bestimmt sich der Beitragsabschlag nach der Anzahl der noch verbleibenden Kinder unter 25 Jahren.

Die aktuellen Beitragssätze können Sie unserem Schaubild zur Pflegeversicherung entnehmen.

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Werden verstorbene Kinder auch berücksichtigt?

Ja. Verstorbene Kinder werden auch berücksichtigt. Zum einen besteht die Elterneigenschaft und damit der Anspruch auf den allgemeinen Beitragssatz lebenslang fort. Zum anderen werden verstorbene Kinder beim Beitragsabschlag so lange berücksichtigt, bis sie 25 Jahre alt geworden wären.

Wie hoch ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Rentnerinnen und Rentner ohne Kinder?

Rentnerinnen und Rentner ohne Kinder zahlen den allgemeinen Beitragssatz, erhöht um einen Zuschlag von 0,6 Prozent.

Die aktuellen Beitragssätze können Sie unserem Schaubild zur Pflegeversicherung entnehmen.

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Den Zuschlag für Kinderlose zahlen alle Versicherten ab 23 Jahren. Mit dem ersten Kind entfällt dieser Zuschlag lebenslang. Diese Regelung gibt es bereits seit 2005.

Muss man immer den erhöhten Beitragssatz zahlen, wenn man kinderlos ist?

Nein. Den erhöhten Beitragssatz müssen kinderlose Rentnerinnen und Rentner nicht zahlen, wenn sie

  • vor 1940 geboren wurden oder
  • unter 23 Jahre alt sind.

Warum weichen die aus meiner Rente berechneten Beiträge von denen im Schaubild gezeigten Beitragssätzen ab?

Das könnte zum einen daran liegen, dass die Zahl der Kinder erst seit April 2025 berücksichtigt werden kann. Bitte lesen Sie auch die Frage „Warum konnte der Beitragsabschlag nicht schon seit Juli 2023 berücksichtigt werden?“.

Zum anderen wurden zum 1. Januar 2025 die Beitragssätze zur Pflegeversicherung um jeweils 0,2 Prozent erhöht. Diese Beitragserhöhung konnte die Deutsche Rentenversicherung noch nicht umsetzen.

Mit der Rentenzahlung für Juli 2025 wird diese Beitragserhöhung nachgeholt.

Bitte lesen Sie auch die Frage „Wann und wie wird die Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung für Rentnerinnen und Rentner nachgeholt?“

Wann und wie wird die Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung für Rentnerinnen und Rentner nachgeholt?

Mit der Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung wurde der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben, von 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent.

Im ersten Halbjahr 2025 wird bei Rentnerinnen und Rentnern zunächst noch kein höherer Pflegeversicherungsbeitrag abgeführt. Bei ihnen wird die Erhöhung nachträglich im Rahmen der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 vollzogen. Alle Betroffenen werden hierüber automatisch mit der Rentenanpassungsmitteilung informiert. Der Versand der Mitteilungen erfolgt automatisch, voraussichtlich in den Monaten Juni und Juli 2025.

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich Fragen habe?

Fragen zur sozialen Pflegeversicherung beantwortet vorrangig Ihre Pflegekasse. Für Fragen zum Abzug des Pflegeversicherungsbeitrags von der Rente wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger.

Rentnerinnen und Rentner erreichen unser kostenfreies Servicetelefon unter der Nummer 0800 1000 4800 immer von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 19:00 Uhr und freitags bis 15:30 Uhr.

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