Deutsche Rentenversicherung

Fragen und Antworten zur Überprüfung der Waisenrente

Was zählt als Ausbildung?

Als Ausbildung zählen zum Beispiel Schule, Studium, Berufsausbildung, der Besuch einer berufsbildenden Schule oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.

Welche Nachweise kann ich einreichen?

Sie können zum Beispiel eine Immatrikulationsbescheinigung oder einen Ausbildungsvertrag einreichen.

Wie kann ich meine Nachweise einreichen?

Sie können Ihre Unterlagen gerne schnell und direkt online über unser Kontaktformular S8003 oder per Post einreichen.

Welche Freiwilligendienste zählen?

Zum Freiwilligendienst zählen ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr sowie der Bundesfreiwilligendienst.

Ich habe (noch) keinen Nachweis, was kann ich tun?

Bitte schicken Sie uns eine Zwischennachricht, dass die Bescheinigung schnellstmöglich nachgereicht wird. Nutzen Sie hierzu gerne unser Kontaktformular S8003.

Was passiert, wenn ich mich nicht melde?

Gehen keine Nachweise ein, wird Ihre Waisenrente nicht weitergezahlt.

Ich habe gerade meine Schulausbildung beendet, meine Ausbildung geht erst in ein paar Monaten los. Wie sieht es in diesem Fall aus?

Liegen nicht mehr als vier Kalendermonate zwischen zwei Ausbildungen, also zum Beispiel zwischen der Schulzeit und einem Studium oder einer Berufsausbildung, wird Ihre Waisenrente auch in dieser Zeit weitergezahlt. Bei einer längeren Unterbrechung fällt Ihre Waisenrente weg. Bei Beginn einer neuen Ausbildung oder einem Freiwilligendienst können Sie Ihre Waisenrente neu beantragen. 

Ich mache eine Ausbildung im Ausland bzw. ich studiere im Ausland. Wird die Waisenrente auch dann weitergezahlt?

Ja, wenn Sie die entsprechenden Nachweise einreichen.

Wird Einkommen/Ausbildungsvergütung auf die Waisenrente angerechnet?

Auf Ihre Waisenrente wird kein Einkommen angerechnet.

Wie lange wird die Waisenrente maximal gezahlt?

Anspruch auf Waisenrente kann bis zum Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres bestehen.

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