Als Ausbildung zählen zum Beispiel Schule, Studium, Berufsausbildung, der Besuch einer berufsbildenden Schule oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.
Sie können zum Beispiel eine Immatrikulationsbescheinigung oder einen Ausbildungsvertrag einreichen.
Sie können Ihre Unterlagen gerne schnell und direkt online über unser Kontaktformular S8003 oder per Post einreichen.
Zum Freiwilligendienst zählen ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr sowie der Bundesfreiwilligendienst.
Bitte schicken Sie uns eine Zwischennachricht, dass die Bescheinigung schnellstmöglich nachgereicht wird. Nutzen Sie hierzu gerne unser Kontaktformular S8003.
Gehen keine Nachweise ein, wird Ihre Waisenrente nicht weitergezahlt.
Liegen nicht mehr als vier Kalendermonate zwischen zwei Ausbildungen, also zum Beispiel zwischen der Schulzeit und einem Studium oder einer Berufsausbildung, wird Ihre Waisenrente auch in dieser Zeit weitergezahlt. Bei einer längeren Unterbrechung fällt Ihre Waisenrente weg. Bei Beginn einer neuen Ausbildung oder einem Freiwilligendienst können Sie Ihre Waisenrente neu beantragen.
Ja, wenn Sie die entsprechenden Nachweise einreichen.
Auf Ihre Waisenrente wird kein Einkommen angerechnet.
Anspruch auf Waisenrente kann bis zum Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres bestehen.