Das hängt davon ab, wie die betroffene Person krankenversichert ist.
Bei der Krankenkasse: Die Krankenkasse ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Gleiches gilt, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und über eine private Zusatzversicherung verfügt.
Bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): Die ABV ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und darüber hinaus berufsständisch versorgt ist.
Beim Rentenversicherungsträger: Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist.
Unabhängig von der Krankenversicherung beim GKV-Spitzenverband: Für Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat erwerbstätig sind (sogenannte „gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit“), wird der Antrag beim zuständigen Träger des Wohnstaates gestellt. Bei Wohnsitz in Deutschland ist das der GKV-Spitzenverband (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, DVKA). Auf das Krankenversicherungsverhältnis kommt es bei Mehrfacherwerbstätigen nicht an.
Für Entsende-Bescheinigungen auf Grundlage eines Sozialversicherungsabkommens gelten diese Regelungen nicht. Die zuständige Stelle ist auf dem jeweiligen Antrag auf Ausstellung der Entsende-Bescheinigung vermerkt.